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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 02.12.2009
- C-358/08 -
EuGH zum möglichen Parteiwechsel bei Herstellerklage nach Ablauf der vorgesehenen Zehnjahresfrist
Ist Lieferant hundertprozentige Tochtergesellschaft des Herstellers ist Parteiwechsel auch nach Fristablauf nicht zu beanstanden
In einem gerichtlichen Verfahren, das irrtümlich gegen den Lieferanten eines fehlerhaften Produkts eingeleitet wurde, kann dieser Lieferant nur während einer Frist von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts durch den Hersteller ersetzt werden. Jedoch ist dieser Parteiwechsel auch noch nach Ablauf der Zehnjahresfrist möglich, wenn der Lieferant eine hundertprozentige Tochter des Herstellers ist und das Inverkehrbringen des Produkts von der herstellenden Muttergesellschaft bestimmt worden ist. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden.
Die Richtlinie über die
Hintergrund
Das französische Unternehmen Aventis Pasteur SA (APSA) stellt pharmazeutische Erzeugnisse, u. a. einen HIB-Impfstoff, her. Mérieux UK ist eine hundertprozentige
Antrag auf Parteiwechsel bei Klageerhebung nach Ablauf der vorgesehenen Zehnjahresfrist gestellt
Nach der Verabreichung einer Dosis des fraglichen Impfstoffs an OB erlitt dieser erhebliche Schäden. Zunächst erhob er binnen der Zehnjahresfrist eine Schadensersatzklage gegen die britische
Zulässigkeit eines Parteiwechsel muss nationales Recht bestimmen
Das mit dem Rechtsstreit befasste House of Lords fragt den Gerichtshof nach der Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschrift mit der Richtlinie über die
Ausnahme bei der Anwendung des nationalen Rechts
Jedoch kann eine nationale Rechtsvorschrift nicht so angewandt werden, dass nach Ablauf der Zehnjahresfrist eine
Nach Ansicht des Gerichtshofs verstieße die Berücksichtigung subjektiver Kriterien, etwa, dass der Geschädigte ein Unternehmen irrtümlich für den
Folglich kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie grundsätzlich dem entgegensteht, dass eine nationale Regelung, die während eines gerichtlichen Verfahrens einen Beklagtenwechsel zulässt, so angewandt wird, dass nach Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen Zehnjahresfrist ein
Parteiwechsel bei hundertprozentige Tochtergesellschaft nicht zu beanstanden
Im konkreten Fall befindet der Gerichtshof, dass die Richtlinie es nicht ausschließt, dass in dem Verfahren, das binnen der Zehnjahresfrist gegen eine hundertprozentige
Die Richtlinie ist nach Ansicht des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass, wenn der durch ein als fehlerhaft angesehenes Produkt Geschädigte den
Nationales Gericht muss klären, ob Lieferant als Hersteller angesehen werden kann
Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist die Prüfung dieser Punkte Sache des nationalen Gerichts. Hielte es APMSD für einen „Hersteller“, könnte es von einer Unterbrechung der ihr gegenüber geltenden Verjährungsfrist durch das von OB eingeleitete gerichtliche Verfahren ausgehen. Dagegen könnte aufgrund einer solchen Feststellung dem Antrag, APMSD durch APSA zu ersetzen, nicht stattgegeben werden, weil er nach Ablauf der Zehnjahresfrist gestellt worden wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2009
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 8859
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