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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.09.2020
- C-356/19 -
Fluggast kann die Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung in der Landeswährung seines Wohnortes verlangen
400 Euro Ausgleichsleistung bei Verspätung oder Annullierung
Ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, kann die Zahlung der vom Unionsrecht vorgesehenen Ausgleichsleistung in der Landeswährung seines Wohnortes verlangen. Es wäre mit dem Erfordernis einer weiten Auslegung der Fluggastrechte sowie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der geschädigten Fluggäste unvereinbar, eine Zahlung in der Landeswährung zu verweigern. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Frau X verfügte bei dem Luftverkehrsunternehmen Travel Service mit Sitz in Warschau (Polen) über eine bestätigte Reservierung für einen Flug von der in einem Drittstaat gelegenen Stadt A zu der in Polen gelegenen Stadt B. Am 23. Juli 2017 begab sie sich rechtzeitig zum Check-in für diesen Flug. Der Flug war über drei Stunden verspätet. Es wurde nicht festgestellt, dass Frau X im Abflugdrittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten hat.
400 Euro Ausgleichsleistung
Frau X, die nach der
Travel Service beantragte, den Antrag auf
Das polnische Gericht hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es möchte wissen, ob ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, oder sein Rechtsnachfolger nach der
EuGH: Vorschriften zu den Fluggastrechten sind weit auszulegen
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Hauptziel der Verordnung darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Deshalb sind die Vorschriften, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen. Den Anspruch auf Ausgleichsleistungen für Schäden, die die großen Unannehmlichkeiten bei der Beförderung von Fluggästen darstellen, von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass dem geschädigten Fluggast die geschuldete
Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass die Verordnung auf Fluggäste anwendbar ist, ohne zwischen ihnen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes zu unterscheiden. Das einschlägige Kriterium ist nämlich der Ort, an dem sich der Flughafen befindet, von dem die Fluggäste abgeflogen sind. Die Fluggäste, die einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, sind daher so anzusehen, dass sie sich alle in vergleichbaren Situationen befinden, da ihnen allen standardisiert und sofort der nach dieser Verordnung ersatzfähige Schaden wiedergutgemacht wird.
Das Stellen einer Bedingung, nach der der Betrag der in der Verordnung vorgesehenen
Schließlich setzt die Zahlung der geschuldeten
Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, oder sein Rechtsnachfolger die Zahlung der in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2020
Quelle: EuGH, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29154
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