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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 27.03.2014
- C-322/13 -
Verwendung der Deutschen Sprache vor Gericht muss in der Region Bozen für alle Unionsbürger möglich sein
Nationale Regelung nicht mit Unionsrecht vereinbar
Die Möglichkeit, die deutsche Sprache vor den Zivilgerichten der Provinz Bozen zu gebrauchen, darf nicht allein den in dieser Region wohnhaften italienischen Bürgern vorbehalten werden. Diese Möglichkeit muss vielmehr jeder Unionsbürger haben. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Vor den italienischen Zivilgerichten ist der Gebrauch der italienischen Sprache vorgeschrieben. Jedes in einer anderen Sprache abgefasste Schriftstück ist nichtig. Für die Gerichte in der Provinz Bozen besteht jedoch eine Ausnahme: Die in dieser Region wohnhaften italienischen Bürger haben die Möglichkeit, die deutsche Sprache zu gebrauchen. Diese Ausnahme soll die ethnisch-kulturelle deutschsprachige Minderheit in der Provinz Bozen schützen.
Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH über Zulässigkeit der Deutschen Sprache vor Gericht
Das Landesgericht Bozen fragt den Gerichtshof der Europäischen Union, ob es mit dem
Unionsrecht steht nationaler Regelung entgegen
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das
Richter der Provinz Bozen sind zur Durchführung der Gerichtsverfahren in Italienischer und deutscher Sprache in der Lage
Keines der von der italienischen Regierung in der vorliegenden Rechtssache vorgetragenen Argumente kann die fragliche Regelung rechtfertigen. Das Argument, wonach das Verfahren erschwert würde, wenn Unionsbürger die deutsche Sprache verwenden könnten, wird durch die Angaben des Landesgerichts Bozen entkräftet, dass die Richter der Provinz Bozen in der Lage sind, Gerichtsverfahren sowohl in Italienischer als auch in deutscher Sprache zu führen. Der Einwand, dass Italien durch die Anwendung dieser Sprachenregelung zusätzliche Kosten entstünden, vermag als rein wirtschaftliches Motiv keine Beschränkung einer vom
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 17963
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