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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 23.02.2010
- C-310/08 und C-480/08 -
EuGH zum Aufenthaltsrecht eines Kindes von Wanderarbeitnehmern während der Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat
Kind hat unabhängig von finanzieller Situation des sorgenden Elternteils Anspruch auf Gewährung des Aufenthaltsrechts
Ein Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers wahrnimmt, das im Aufnahmemitgliedstaat seine Ausbildung fortsetzt, hat ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat. Dieses Recht setzt nicht voraus, dass der Elternteil über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden.
Die Gemeinschaftsverordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sah vor, dass die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit bei diesem Arbeitnehmer Wohnung nehmen dürfen (Art. 10). Sie bestimmt auch, dass die
Hintergrund
Im seinem Urteil im Fall Baumbast vom 17. September 2002 (AZ C-413/99) hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese Vorschrift dahin auszulegen ist, dass das Kind eines Wanderarbeitnehmers, das seine
Aufenthaltsrecht des Kindes durch Wegzug oder Tod des Unionsbürgers nicht berührt
Durch die Richtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger wurden diese Verordnung geändert und mehrere ältere Rechtsakte über die Freizügigkeit der Bürger ersetzt. Sie sieht vor, dass jeder Bürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn er Arbeitnehmer oder Student ist oder über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss. Durch sie wurde Art. 10 der Verordnung, der das
Berufungsgericht legt Fragen zum Aufenthaltsrecht dem EuGH vor
Der Court of Appeal (Berufungsgericht, Vereinigtes Königreich), bei dem beide Rechtssachen anhängig sind, möchte vom Gerichtshof wissen, ob die im Urteil Baumbast vertretene Auslegung von Art. 12 der Verordnung nach dem Inkrafttreten der genannten Richtlinie noch gilt und ob das
Sachverhalt im Fall "Ibrahim"
Frau Nimco Hassan Ibrahim, eine somalische Staatsangehörige, reiste im Februar 2003 in das Vereinigte Königreich ein, um ihrem Ehemann, Herrn Yusuf, einem dänischen Staatsangehörigen, nachzuziehen, der dort von Oktober 2002 bis Mai 2003 gearbeitet hat. Das Ehepaar hat vier
Vater verlässt wegen Arbeitsunfähigkeit das Vereinigte Königreich
Von Juni 2003 bis März 2004 bezog Herr Yusuf Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit. Als er danach für arbeitsfähig erklärt wurde, verließ er das Vereinigte Königreich. Von dem Zeitpunkt, zu dem er aufgehört hat zu arbeiten, bis zu seiner Ausreise aus dem Vereinigten Königreich erfüllte Herr Yusuf nicht mehr die Voraussetzungen, um sich dort rechtmäßig im Sinne des Gemeinschaftsrechts aufzuhalten.
Antrag der Ehefrau auf Wohnhilfe abgelehnt
Frau Ibrahim hat sich nach dem Wegzug von Herrn Yusuf von ihm getrennt. Sie war nie wirtschaftlich unabhängig und ist in vollem Umfang auf Sozialleistungen angewiesen. Sie besitzt keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ist auf den National Health Service (Staatlicher Gesundheitsdienst) angewiesen. Im Januar 2007 beantragte sie Obdachlosenhilfe für sich und ihre
Sachverhalt im Fall "Teixeira"
Frau Maria Teixeira, eine portugiesische Staatsangehörige, kam 1989 mit ihrem Mann, der ebenfalls portugiesischer Staatsangehöriger ist, nach England, und arbeitete dort zwischen 1989 und 1991. Ihre Tochter, Patricia, wurde am 2. Juni 1991 dort geboren. Frau Teixeira und ihr Ehemann ließen sich später scheiden, blieben aber beide im Vereinigten Königreich. Zwischen 1991 und 2005 arbeitete Frau Teixeira immer wieder vorübergehend im Vereinigten Königreich, und Patricia ging dort zur Schule.
Im Juni 2006 ordnete ein Gericht an, dass Patricia bei ihrem Vater wohnen sollte, aber beliebig viel Kontakt zu ihrer Mutter sollte haben können. Im November 2006 begann Patricia eine Kinderbetreuungsausbildung im Vauxhall Learning Centre (Vauxhall Bildungszentrum) im Stadtbezirk Lambeth. Im März 2007 zog Patricia zu ihrer Mutter.
Antrag auf Wohnhilfe mangels eigener Existenzmittel abgelehnt
Am 11. April 2007 beantragte Frau Teixeira eine Wohnhilfe für Obdachlose. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie kein Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich habe, weil sie nicht arbeite und daher nicht über eigene Existenzmittel verfüge. Frau Teixeira focht diese Entscheidung vor den nationalen Gerichten an und machte dabei geltend, sie habe ein
Kind ist durch Recht auf Zugang zur Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen
In seinen Urteilen weist der Gerichtshof darauf hin, dass es Art. 12 der Verordnung erlaubt, dem Kind eines Wanderarbeitnehmers im Zusammenhang mit seinem Recht auf Zugang zur
Aufenthaltsrecht des Kindes durch Inkrafttreten der neuen Richtlinie nicht in Frage gestellt
Diese Autonomie ist durch das Inkrafttreten der neuen Richtlinie nicht in Frage gestellt worden. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass Art. 12 der Verordnung im Gegensatz zu anderen Bestimmungen dieser Verordnung durch die Richtlinie nicht aufgehoben und nicht einmal geändert worden ist. Außerdem zeigen die Vorarbeiten zur Richtlinie, dass diese so ausgestaltet wurde, dass sie mit dem Urteil Baumbast im Einklang stehen sollte.
Aufenthaltsrechts nicht von der Bedingung finanzieller Autonomie abhängt
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Gewährung des Aufenthaltsrechts der
Aufenthaltsrecht des Kindes nicht von elterlichen Existenzmitteln abhängig
Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das
Keine Altersgrenze für Aufenthaltsrecht während der Ausbildung
In Beantwortung einer anderen Frage, die sich in der Rechtssache Teixeira aufgrund des Umstands stellt, dass die Tochter von Frau Teixeira im Jahr 2009 18 Jahre alt und damit im Vereinigten Königreich volljährig wurde, nämlich der Frage, ob das
Keine Begrenzung des Aufenthaltsrechts, wenn Kind weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge dieses Elternteils bedarf
Zudem kann sich – obwohl bei einem Kind, das volljährig geworden ist, grundsätzlich vermutet wird, dass es selbst in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen – das
Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9258
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