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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.02.2006
C 286/03 -

Familienangehöriger eines Grenzgängers hat Anspruch auf Pflegegeld nach Gesetz des Beschäftigungsortes

Einem mit einem Grenzgänger zusammenlebenden Familienangehörigen darf ein von den Behörden des Beschäftigungsortes gewährtes Pflegegeld nicht vorenthalten werden.

Eine Gemeinschaftsverordnung regelt die sozialversicherungsrechtliche Lage der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die u. a. Leistungen bei Krankheit betreffen. Sie gilt dagegen nicht für die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die in einem Anhang der Verordnung aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen betreffen, deren Geltung auf einen Teil des Gebietes dieses Mitgliedstaats beschränkt ist. In Bezug auf Österreich werden die Leistungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährt werden, als derartige Sonderleistungen angesehen.

Der deutsche Staatsangehörige Sven Hosse, ein Grenzgänger, ist in Österreich als Lehrer im Land Salzburg beschäftigt. Er unterliegt in Österreich, wo er auch krankenversichert ist, der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Er wohnt mit seiner schwer behinderten Tochter, der Klägerin, in Deutschland nahe der österreichischen Grenze. Für diese Tochter wurde Pflegegeld nach einem Gesetz des Landes Salzburg beantragt. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sich für die Gewährung von Pflegegeld nach diesem Gesetz der Hauptwohnsitz der pflegebedürftigen Person im Land Salzburg befinden müsse. Der Oberste Gerichtshof, bei dem ein Rekurs anhängig ist, hat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass das fragliche Pflegegeld zwar in dem Anhang der Verordnung, der die beitragsunabhängigen Sonderleistungen enthält, genannt ist. Diese Nennung reicht jedoch für sich allein nicht aus, um das fragliche Pflegegeld vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen. Die Ausnahmevorschriften der Verordnung, die bestimmte Sonderleistungen von deren Geltungsbereich ausnehmen, sind nämlich eng auszulegen. Solche Ausnahmen können nur für die Leistungen gelten, die die vorgesehenen Ausschlussvoraussetzungen kumulativ erfüllen, d. h. für die Leistungen, die sowohl Sonderleistungen darstellen als auch beitragsunabhängig sind und die durch Rechtsvorschriften eingeführt werden, deren Geltung auf einen Teil des Gebietes eines Mitgliedstaats beschränkt ist.

Der Gerichtshof gelangte dann zu der Schlussfolgerung, dass das untersuchte Pflegegeld keine beitragsunabhängige Sonderleistung darstellt, sondern eine Leistung bei Krankheit im Sinne der Verordnung. Denn es handelt sich um eine objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährte Leistung, die darauf abzielt, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern, und die im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung bezweckt. Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Gesetz des Landes Salzburg ein eigener Anspruch der Tochter und kein von ihrem Vater abgeleiteter Anspruch ist. Diese Situation schließt es aber nicht aus, dass die Tochter, auch wenn sie in Deutschland wohnt, diesen Anspruch geltend machen kann, wenn sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen der Verordnung erfüllt. Der Gerichtshof erinnert insoweit daran, dass die Verordnung verhindern soll, dass die Gewährung von Leistungen bei Krankheit davon abhängig gemacht wird, dass die Familienangehörigen des Arbeitnehmers im Mitgliedstaat des Beschäftigungsortes wohnen, damit der Arbeitnehmer der Gemeinschaft nicht davon abgehalten wird, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Folglich verstieße es gegen die Verordnung, wenn der Tochter eines Arbeitnehmers der Genuss einer Leistung vorenthalten würde, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde.

Der Gerichtshof gelangt folglich zu dem Ergebnis, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens vom zuständigen österreichischen Träger die Zahlung eines Pflegegeldes wie des in Rede stehenden verlangen kann, wenn sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sofern sie nicht nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie wohnt, Anspruch auf eine gleichartige Leistung hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/06 des EuGH vom 21.02.2006

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