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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.03.2016
- C-26/15 P -
Pflicht zur Kennzeichnung von Zitrusfrüchten mit verwendeten Konservierungsmitteln verbindlich
Angaben zur etwaigen Behandlung von Zitrusfrüchten zur Gewährleistung eines angemessenen Verbraucherschutzes erforderlich
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Kennzeichnung von Zitrusfrüchten mit der Angabe von Konservierungsmitteln und anderen bei der Behandlung nach der Ernte verwendeten chemischen Stoffen verbindlich ist. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Gericht die Klage Spaniens rechtsfehlerfrei abgewiesen hat.
Nach einer Unionsrechtsvorschrift über die Vermarktung von Zitrusfrüchten in Form von Zitronen, Mandarinen und Orangen (Pomelos, Grapefruits und Limetten sind vom Anwendungsbereich dieser Vermarktungsnorm ausgeschlossen) müssen Packstücke von diesen Früchten eine
Gericht der Europäischen Union weist Klage Spaniens ab
Die Klage Spaniens auf Nichtigerklärung dieser Vorschrift hat das Gericht der Europäischen Union im Jahr 2014 abgewiesen. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, auf Unionsebene eine mit der UN/ECE-Norm identische Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte zu erlassen. Zudem liege kein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung vor, da sich hinsichtlich des Ziels der Information der Verbraucher über die Stoffe, die zur Behandlung nach der Ernte verwendet werden, die Erzeuger von Zitrusfrüchten in einer anderen Situation befänden als die Erzeuger anderer Früchte und Gemüsesorten. Des Weiteren verneinte das Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Verbraucher, wenn sie die besondere
Gegen dieses Urteil hat Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem es seine Aufhebung begehrt.
Vorschrift ist in Bezug auf verfolgtes Ziel verhältnismäßig
Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel Spaniens jedoch in vollem Umfang zurück. Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht zum einen sein Urteil hinreichend begründet und zum anderen zu Recht angenommen, dass die fragliche Vorschrift verhältnismäßig in Bezug auf das verfolgte Ziel ist. Der Gerichtshof bestätigte die Feststellung des Gerichts, dass es vernünftig sei, dass der Verbraucher über die Behandlung von Zitrusfrüchten nach der Ernte aufgeklärt werde, da diese Früchte gegenüber Früchten mit dünner Schale mit sehr viel höheren Dosen chemischer Stoffe behandelt werden dürften und weil ihre Schale auf verschiedene Weisen in Lebensmittel für Menschen gelangen könne. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die für Rückstände von 2-Phenylphenol (landwirtschaftliches Fungizid, das verwendet wird, um Zitrusfrüchte zu wachsen) geltende Höchstgrenze für Zitrusfrüchte auf den 50-fachen Wert des bei anderem Obst und Gemüse geltenden Werts festgelegt worden ist.
Der Gerichtshof verwies ferner darauf, dass das Gericht zu Recht angenommen habe, dass die Prüfung eines etwaigen Wettbewerbsnachteils im Rahmen der Beurteilung, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt wurde, keine Rolle spiele, da ein solcher Nachteil die Tatsache, dass die von der streitigen Vorschrift betroffenen Erzeuger von Zitrusfrüchten sich nicht in einer Situation befinden würden, die mit der der Erzeuger anderer Früchte und Gemüsesorten vergleichbar wäre, nicht in Frage zu stellen vermag.
Vermarktungsnorm steht Kennzeichnung von Zitrusfrüchten nicht entgegen
Im Übrigen hindere die Tatsache, dass weder die besonderen Rechtsvorschriften betreffend nach der Ernte verwendete Konservierungsmittel und andere chemische Stoffe noch die Rechtsvorschriften über die Information der Verbraucher eine besondere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 22298
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