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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.03.2016
C-26/15 P -

Pflicht zur Kennzeichnung von Zitrusfrüchten mit verwendeten Konservierungs­mitteln verbindlich

Angaben zur etwaigen Behandlung von Zitrusfrüchten zur Gewährleistung eines angemessenen Verbraucherschutzes erforderlich

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Kennzeichnung von Zitrusfrüchten mit der Angabe von Konservierungs­mitteln und anderen bei der Behandlung nach der Ernte verwendeten chemischen Stoffen verbindlich ist. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Gericht die Klage Spaniens rechtsfehlerfrei abgewiesen hat.

Nach einer Unionsrechtsvorschrift über die Vermarktung von Zitrusfrüchten in Form von Zitronen, Mandarinen und Orangen (Pomelos, Grapefruits und Limetten sind vom Anwendungsbereich dieser Vermarktungsnorm ausgeschlossen) müssen Packstücke von diesen Früchten eine Kennzeichnung tragen, die gegebenenfalls Angaben der zur Behandlung nach der Ernte verwendeten Konservierungsmittel oder sonstigen chemischen Stoffe enthält*. Mit dem Erlass dieser Vorschrift wollte die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts über Lebensmittelzusatzstoffe gewährleisten. Hierzu wich sie von einer nicht zwingenden Norm** ab, die von der UN/ECE*** erlassen worden war und nach der die Angabe der Verwendung von Konservierungsmitteln oder sonstigen chemischen Stoffen nur erforderlich ist, wenn die Vorschriften des Einfuhrlandes es vorschreiben.

Gericht der Europäischen Union weist Klage Spaniens ab

Die Klage Spaniens auf Nichtigerklärung dieser Vorschrift hat das Gericht der Europäischen Union im Jahr 2014 abgewiesen. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, auf Unionsebene eine mit der UN/ECE-Norm identische Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte zu erlassen. Zudem liege kein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung vor, da sich hinsichtlich des Ziels der Information der Verbraucher über die Stoffe, die zur Behandlung nach der Ernte verwendet werden, die Erzeuger von Zitrusfrüchten in einer anderen Situation befänden als die Erzeuger anderer Früchte und Gemüsesorten. Des Weiteren verneinte das Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Verbraucher, wenn sie die besondere Kennzeichnung von Zitrusfrüchten wahrnähmen, nicht zu dem Trugschluss kämen, dass Früchte und Gemüsesorten, die keine solche Kennzeichnung aufweisen, nicht mit chemischen Stoffen behandelt worden seien. Die Angabe einer etwaigen Behandlung von Zitrusfrüchten nach der Ernte sei erforderlich, um einen angemessenen Verbraucherschutz zu gewährleisten, wobei es nicht zulässig sei, in dieser Hinsicht zwischen den Verbrauchern innerhalb der Union und denen außerhalb der Union zu unterscheiden.

Gegen dieses Urteil hat Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem es seine Aufhebung begehrt.

Vorschrift ist in Bezug auf verfolgtes Ziel verhältnismäßig

Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel Spaniens jedoch in vollem Umfang zurück. Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht zum einen sein Urteil hinreichend begründet und zum anderen zu Recht angenommen, dass die fragliche Vorschrift verhältnismäßig in Bezug auf das verfolgte Ziel ist. Der Gerichtshof bestätigte die Feststellung des Gerichts, dass es vernünftig sei, dass der Verbraucher über die Behandlung von Zitrusfrüchten nach der Ernte aufgeklärt werde, da diese Früchte gegenüber Früchten mit dünner Schale mit sehr viel höheren Dosen chemischer Stoffe behandelt werden dürften und weil ihre Schale auf verschiedene Weisen in Lebensmittel für Menschen gelangen könne. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die für Rückstände von 2-Phenylphenol (landwirtschaftliches Fungizid, das verwendet wird, um Zitrusfrüchte zu wachsen) geltende Höchstgrenze für Zitrusfrüchte auf den 50-fachen Wert des bei anderem Obst und Gemüse geltenden Werts festgelegt worden ist.

Der Gerichtshof verwies ferner darauf, dass das Gericht zu Recht angenommen habe, dass die Prüfung eines etwaigen Wettbewerbsnachteils im Rahmen der Beurteilung, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt wurde, keine Rolle spiele, da ein solcher Nachteil die Tatsache, dass die von der streitigen Vorschrift betroffenen Erzeuger von Zitrusfrüchten sich nicht in einer Situation befinden würden, die mit der der Erzeuger anderer Früchte und Gemüsesorten vergleichbar wäre, nicht in Frage zu stellen vermag.

Vermarktungsnorm steht Kennzeichnung von Zitrusfrüchten nicht entgegen

Im Übrigen hindere die Tatsache, dass weder die besonderen Rechtsvorschriften betreffend nach der Ernte verwendete Konservierungsmittel und andere chemische Stoffe noch die Rechtsvorschriften über die Information der Verbraucher eine besondere Kennzeichnung der in der landwirtschaftlichen Behandlung verwendeten Pestizide vorschreiben, die Kommission nicht am Erlass einer Vermarktungsnorm, die u. a. das Interesse der Verbraucher an einer zielgerichteten und transparenten Information sowie Empfehlungen in Bezug auf die UN/ECE-Normen berücksichtige. Insbesondere steht diese Tatsache nicht dem Erlass einer Vorschrift durch die Kommission entgegen, die eine Kennzeichnung von Zitrusfrüchten mit Angabe der nach der Ernte erfolgten Behandlungen vorsieht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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