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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.06.2024
C-221/22 P -

Telekom gewinnt Zinsstreit gegen EU-Kommission

Telekom stehen Zinsen auf zu Unrecht verhängte Geldbuße zu

Wenn die EU-Kommission gegen ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße für nichtig erklären oder herabsetzen, muss die Kommission nicht nur die vom Unternehmen vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise zurückerstatten, sondern auch Zinsen für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Rückerstattung zahlen. Es handelt sich dabei nicht um „Verzugszinsen“, sondern um Zinsen, mit denen das Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden soll.

Im Oktober 2014 verhängte die Europäische Kommission gegen die Deutsche Telekom AG eine Geldbuße von ca. 31 Mio. Euro wegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem slowakischen Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste. Die Deutsche Telekom erhob gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union, zahlte die Geldbuße im. Januar 2015 aber vorläufig. Das Gericht gab dieser Klage teilweise statt und setzte die Geldbuße um ca. 12 Mio. Euro herab. Daraufhin erstattete die Kommission der Deutschen Telekom diesen Betrag im Februar 2019 zurück. In der Folge forderte die Deutsche Telekom die Kommission auf, ihr Verzugszinsen auf diesen Betrag für den Zeitraum von der Zahlung der Geldbuße bis zu ihrer Erstattung zu zahlen, d. h. für mehr als vier Jahre. Da die Kommission dies ablehnte, erhob die Deutsche Telekom erneut Klage beim Gericht, das die Kommission dazu verurteilte, der Deutschen Telekom einen Betrag von ca. 1,8 Mio. Euro zu zahlen. Die Kommission legte gegen dieses Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

Nutzungsvorenthaltungsentschädigung statt Verzugszins

Der EuGH wies das Rechtsmittel zurück und bestätigt somit das Urteil des Gerichts. Wenn eine von der Kommission wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße von einem Unionsgericht rückwirkend für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, muss die Kommission nämlich nach einer gefestigten Rechtsprechung, deren Änderung nicht veranlasst ist, die vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise zurückzahlen, und zwar zuzüglich Zinsen für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung der Geldbuße bis zu ihrer Rückerstattung. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Kommission den Betrag dieser Geldbuße angelegt hat und daraus während dieses Zeitraums keine Erträge erwirtschaftet wurden oder diese sogar negativ waren. Es handelt sich dabei nicht um „Verzugszinsen“, sondern um Zinsen, mit denen das Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden soll. Außerdem hat das Gericht zutreffend entschieden, dass für die Zinsen, die die Kommission der Deutschen Telekom zu zahlen hat, der Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten gilt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2024
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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