wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.12.2016
C-203/15 und C-698/15 -

Voraussetzungslose Vorrats­daten­speicherung nicht mit Unionsrecht vereinbar

Vorbeugende und gezielte Vorratsspeicherung von Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten jedoch zulässig

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten den Betreibern elektronischer Kommunikations­dienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorrats­daten­speicherung auferlegen dürfen. Das Unionsrecht untersagt eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen, sofern eine solche Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikations­mittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Der Zugang der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten muss von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, zu denen insbesondere eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle und die Vorratsspeicherung der Daten im Gebiet der Union gehören.

Mit dem Urteil Digital Rights Ireland von 2014 hat der Gerichtshof die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten* für ungültig erklärt, weil der Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten durch die mit dieser Richtlinie vorgeschriebene allgemeine Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nicht auf das absolut Notwendige beschränkt war.

Im Anschluss an dieses Urteil ist der Gerichtshof mit zwei Rechtssachen befasst worden, in denen es um die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste in Schweden und im Vereinigten Königreich auferlegte allgemeine Verpflichtung geht, Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge, deren Vorratsspeicherung in der für ungültig erklärten Richtlinie vorgesehen war, auf Vorrat zu speichern.

Sachverhalt zur Rechtssache C-203/15

Am Tag nach der Verkündung des Urteils Digital Rights Ireland teilte das Telekommunikationsunternehmen Tele2 Sverige der schwedischen Überwachungsbehörde für Post und Telekommunikation mit, dass es die Vorratsspeicherung von Daten einstellen werde und beabsichtige, die bereits gespeicherten Daten zu löschen (Rechtssache C-203/15). Nach schwedischem Recht sind die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste nämlich verpflichtet, systematisch und kontinuierlich, und dies ohne jede Ausnahme, sämtliche Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel zu speichern.

Sachverhalt zur Rechtssache C-698/15

In der Rechtssache C-698/15 klagten Herr Tom Watson, Herr Peter Brice und Herr Geoffrey Lewis gegen die britischen Regelung über die Vorratsspeicherung von Daten, die den Innenminister ermächtigt, die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste zu verpflichten, sämtliche Kommunikationsdaten für bis zu zwölf Monate auf Vorrat zu speichern, wobei die Speicherung des Inhalts der Kommunikationsvorgänge ausgeschlossen ist.

Nationale Gericht erbitten Vorabentscheidung des EuGH

Der Gerichtshof ist vom Kammarrätt i Stockholm (Oberverwaltungsgericht Stockholm, Schweden) und vom Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgerichtshof für England und Wales, Vereinigtes Königreich) gefragt worden, ob nationale Regelungen, die den Betreibern eine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten auferlegen und den zuständigen nationalen Behörden den Zugang zu den gespeicherten Daten ermöglichen, ohne dass dieser Zugang auf die Zwecke der Bekämpfung schwerer Straftaten beschränkt wäre und einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde unterworfen wäre, mit dem Unionsrecht im vorliegenden Fall der "Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation"** im Licht der EU-Grundrechtecharta*** vereinbar sind.

Allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Daten steht Unionsrecht entgegen

In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Daten vorsieht. Der Gerichtshofbestätigt zunächst, dass die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Denn die mit der Datenschutzrichtlinie garantierte Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der Verkehrsdaten gilt für Maßnahmen sämtlicher anderer Personen als der Nutzer, unabhängig davon, ob es sich um private Personen oder Einrichtungen oder um staatliche Einrichtungen handelt.

Ausnahmen beim Schutz personenbezogener Daten sind auf das absolut Notwendige zu beschränken

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Datenschutzrichtlinie zwar den Mitgliedstaaten erlaubt, die Tragweite der grundsätzlichen Verpflichtung, die Vertraulichkeit der Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten zu gewährleisten, einzuschränken, sie es aber nicht zu rechtfertigen vermag, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Verpflichtung und insbesondere von dem mit dieser Richtlinie aufgestellten Verbot der Speicherung dieser Daten zur Regel wird. Der Gerichtshof weist außerdem auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verlangt, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränken. Der Gerichtshof wendet diese Rechtsprechung sowohl auf die Regeln über die Vorratsdatenspeicherung als auch auf die Regeln über den Zugang zu den gespeicherten Daten an.

Bekämpfung schwerer Straftaten stellt einzigen Grund zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs dar

In Bezug auf die Vorratsspeicherung stellt der Gerichtshof fest, dass aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden können.

Der Grundrechtseingriff, der mit einer nationalen Regelung einhergeht, die eine Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, ist somit als besonders schwerwiegend anzusehen. Der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten vorgenommen wird, ohne dass die Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste darüber informiert werden, ist geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist. Deshalb vermag allein die Bekämpfung schwerer Straftateneinen solchen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.

Allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung überschreitet Grenze des absolut Notwendigen

Der Gerichtshofweist darauf hin, das seine Regelung, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung vorsieht, keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit verlangt und sich insbesondere nicht auf die Daten eines Zeitraums und/oder eines geografischen Gebiets und/oder eines Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, beschränkt. Eine solche nationale Regelung überschreitet somit die Grenzen des absolut Notwendigen und kann nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden, wie es die Richtlinie im Licht der Grundrechtecharta verlangt.

Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung schwerer Straftaten unter engen Voraussetzungen zulässig

Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die Datenschutzrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die zur Bekämpfung schwerer Straftaten eine gezielte Vorratsspeicherung von Daten ermöglicht, sofern diese Vorratsspeicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Speicherungsdauer auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Dem Gerichtshof zufolge muss jede nationale Regelung, die derartiges vorsieht, klar und präzise sein und hinreichende Garantien enthalten, um die Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen. Die betreffende Regelung muss angeben, unter welchen Umständen und Voraussetzungen eine Maßnahme der Vorratsspeicherung von Daten vorbeugend getroffen werden darf, um so zu gewährleisten, dass der Umfang dieser Maßnahme in der Praxis tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Eine solche Regelung muss insbesondere auf objektive Anknüpfungspunkte gestützt sein, die es ermöglichen diejenigen Personen zu erfassen, deren Daten geeignet sind, einen Zusammenhang mit schweren Straftaten aufzuweisen, zur Bekämpfung schwerer Straftaten beizutragen oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verhindern.

Was den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den gespeicherten Daten betrifft, bekräftigt der Gerichtshof, dass sich die betreffende nationale Regelung nicht darauf beschränken darf, zu verlangen, dass der Zugang einem der in der Datenschutzrichtlinie genannten Zwecke dienen muss - auch wenn es sich bei diesem Zweck um die Bekämpfung schwerer Straftaten handelt -, sondern außerdem die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den gespeicherten Daten festzulegen hat. Die nationale Regelung muss sich bei der Festlegung der Umstände und Voraussetzungen, unter denen den zuständigen nationalen Behörden Zugang zu den Daten zu gewähren ist, auf objektive Kriterien stützen. Zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten darf Zugang grundsätzlich nur zu Daten von Personen gewährt werden, die im Verdacht stehen, eine schwere Straftat zu planen, zu begehen oder begangen zu haben oder auf irgendeine Weise in eine solche Straftat verwickelt zu sein. Allerdings könnte in besonderen Situationen wie etwa solchen, in denen vitale Interessen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit durch terroristischen Aktivitäten bedroht sind, der Zugang zu Daten anderer Personen ebenfalls gewährt werden, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten im konkreten Falleinen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung solcher Aktivitäten leisten könnten.

Zugang zu gespeicherten Daten bedarf vorheriger Kontrolle durch Gerichte

Zudem ist es nach Auffassung des Gerichtshofs unerlässlich, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten grundsätzlich, außer in Eilfällen, einer vorherigen Kontrolle entweder durch ein Gericht oder eine unabhängige Stelle unterworfen wird. Außerdem müssen die zuständigen nationalen Behörden, denen Zugang zu den gespeicherten Daten gewährt wurde, die betroffenen Personen davon in Kenntnis setzen.

Nach Ablauf der Speicherungsfrist sind Daten unwiderruflich zu vernichten

In Anbetracht der Menge angespeicherten Daten, ihres sensiblen Charakters und der Gefahr eines unberechtigten Zugangs muss die nationale Regelung vorsehen, dass die Daten im Gebiet der Union zu speichern sind und nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich zu vernichten sind.

Erläuterungen

* -  Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54).

** -  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37) in der Fassung des Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337, S. 11).

*** -  Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

 

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Datenschutzrecht | EU-Recht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23621 Dokument-Nr. 23621

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23621

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (1)

 
 
die hälfte des lebens schrieb am 22.12.2016

schon das nich jedes unrecht sich einfach

stillschweigend oder nicht durchsetzten kann.

in der justiz scheint der begriff notwendig

eher von einseiter werterfüllungspraxis interpretiert zu sein.hier ist also selbst die absolute notwendigkeit überschritten...wenn die

politik denn in sachen echter demokratie sich so hart an den grenzen der notwendigkeit bewegt...ist de stand der dinge ja erklärbar.

man tut halt mehr als man sollte,da wo es unnötig ist.und wo es nötig ist tut man gar nichts...das man abererst von privater seite

die mittel aufbringen muss um eine derartige klage in sachen grundrechte anzustengen ist eben auch ein demokratie defizit.da könnte unsere verfassungsjustiz schon eher sich vermelden....ist ja nicht der wirtschaftsstandort deutschland in gefahr....wie???

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung