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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 01.07.2010
- C-194/08 und C-471/08 -
EuGH: Grundgehalt und Zulagen auch für Arbeitnehmerinnen während Schwangerschaft und im Mutterschaftsurlaub
Anspruch auf Zulagen zum Ausgleich berufsbedingter Nachteile, die während Schwangerschaft nicht ausgeübt werden könne, besteht nicht
Arbeitnehmerinnen, die aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubt oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt sind, stehen ihr monatliches Grundentgelt und die Zulagen zu, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen. Auf Zulagen und Vergütungen, mit denen die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten unter besonderen Umständen verbunden sind, haben sie hingegen keinen Anspruch, wenn sie diese Tätigkeiten nicht tatsächlich ausüben. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Im Rahmen von zwei Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich und Finnland hatte der Gerichtshof über Fragen nach der Berechnung der Bezüge zu befinden, die Arbeitnehmerinnen während ihrer
Sachverhalt in Sachen Susanne Gassmayr
Susanne Gassmayr arbeitete vor ihrer
Zulage für beschäftigungslose Zeit verweigert
Da nach österreichischem Recht die Zahlung einer Journaldienstzulage an Personen, die nicht auch tatsächlich Journaldienste leisten, ausgeschlossen ist, wurde Frau Gassmayr die Zahlung dieser
Sachverhalt in Sachen Sanna Maria Parviainen
In der zweiten Rechtssache arbeitete Sanna Maria Parviainen vor ihrer
Keine Zulagen während Schwangerschaft bei Tätigkeit im Bereich des Bodenpersonals
Während der
Nationale Gerichte befragen EuGH zur Zulässigkeit der Verweigerung von Zulagenzahlungen für Angestellten während der Schwangerschaft
Wegen der Verringerung ihres Arbeitsentgelts während der
Zulagen, die zum Ausgleich von Nachteilen in Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen und während der Schwangerschaft nicht ausgeübt werden können, müssen nicht gezahlt werden
Der Gerichtshof stellt fest, dass sowohl Frau Gassmayr als auch Frau Parviainen während der vorübergehenden Beschäftigung auf einem anderen
Zulagen, die Bestandteil des Entgelts sind und an berufliche Stellung anknüpfen müssen auch während Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub gezahlt werden
Gleichwohl weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine schwangere
Bei Ersatz-Arbeitsplatz hat Schwangere Anspruch auf die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Entgeltbestandteile und Zulagen
Zudem darf das Entgelt, das einer schwangeren
Mindestbezüge müssen vergleichbarem Lohn im Falle einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen entsprechen
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich Arbeitnehmerinnen während eines Mutterschaftsurlaubs in einer Situation befinden, die nicht mit der Situation von Arbeitnehmern, die tatsächlich an ihrem
Mitgliedstaaten steht frei, Schwangeren Gesamtarbeitsentgelt und damit höhere Bezüge fortzuzahlen, als Richtlinie garantiert
Der Gerichtshof hebt schließlich die Notwendigkeit hervor, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie und die mit ihr verfolgten Ziele zu beachten, nämlich den Schutz der Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerinnen, der Wöchnerinnen und der stillenden Arbeitnehmerinnen, und führt aus, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, den Arbeitnehmerinnen, die während ihrer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9884
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