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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.07.2009
- C-168/08 -
Europäischer Gerichtshof zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Scheidungen von Ehegatten mit gemeinsamer doppelter Staatsbürgerschaft
Scheidung kann vor beiden Gerichten der betroffenen Staaten beantragt werden
Ehegatten, die über eine gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit in der Union verfügen, können nach ihrer Wahl die Ehescheidung vor den Gerichten beider betroffener Staaten beantragen. Die Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller keine weiteren Berührungspunkte mit diesem Staat habe. Dies entschied der Europäische Gerichtshof.
Die Gemeinschaftsverordnung über die
Des Weiteren sieht die Verordnung grundsätzlich vor, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über eine
Sachverhalt
1979 schlossen Herr Hadadi und Frau Mesko, beide ungarische
Am 23. Februar 2002 erhob Herr Hadadi Klage auf
Am 4. Mai 2004, einige Tage nach dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union, wurde die Ehe von Herrn Hadadi und Frau Mesko durch Urteil des Gerichts in Pest geschieden. Aufgrund dieses Urteils erklärte der französische Richter die Ehescheidungsklage von Frau Mesko für unzulässig. Frau Mesko legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel bei der Cour d’appel de Paris ein, die der Ansicht war, dass das Urteil des ungarischen Gerichts in Frankreich nicht anerkannt werden könne, da dessen
Bezieht lediglicher Besitz einer Staatsbürgerschaft weiteren Gerichtsstand ein?
Herr Hadadi hat gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris Kassationsbeschwerde eingelegt. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der in Frankreich erhobenen Scheidungsklage hat die Cour de Cassation in Bezug auf das von dem ungarischen Gericht erlassene Scheidungsurteil die Übergangsvorschriften der Verordnung anzuwenden. Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob die ungarischen Gerichte gemäß der Verordnung für die Entscheidung über die Scheidungsklage von Herrn Hadadi zuständig sein konnten. In diesem Kontext hat die Cour de Cassation dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der Zuständigkeitsregeln in der Verordnung im Fall von Ehegatten vorgelegt, die eine gemeinsame doppelte
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verordnung nicht danach unterscheidet, ob eine Person eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Daher ist die Bestimmung der Verordnung, die die
Nebeneinander mehrerer gleichrangiger Gerichtsstände ausdrücklich vorgesehen
Infolgedessen müssen die französischen Gerichte bei der Anwendung der in der Verordnung enthaltenen Übergangsvorschriften für die Anerkennung von Entscheidungen berücksichtigen, dass Herr Hadadi und Frau Mesko auch die ungarische
Anrufung von Gericht auch dann möglich, wenn Wohnmittelpunkt seit längerem nicht mehr in diesem Staat ist
Schließlich erinnert der Gerichtshof daran, dass nach der Verordnung ein Ehepaar, das nur die
Der Gerichtshof stellt somit klar, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten, deren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 66/09 des EuGH vom 16.07.2009
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Dokument-Nr. 8165
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