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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.03.2016
C-145/15, C-146/15 -

EuGH: Nationale Stellen nach der Fluggast­rechte­verordnung nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen verpflichtet

Wirksamer Rechtsschutz aufgrund Geltendmachung der Ausgleichsansprüche vor nationalen Gerichten

Macht ein Fluggast aufgrund einer Flugannullierung oder einer Flugverspätung Ausgleichszahlungen gegenüber der Fluggesellschaft geltend, so kann er sich dazu an die zuständige nationale Stelle im Sinne von Art. 16 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) wenden. Diese Stelle ist nach der Verordnung aber nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs zu ergreifen. Vielmehr wird der Rechtsschutz über die nationalen Gerichte gewährleistet. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.

Ausgangspunkt für das Verfahren war zum einen die Annullierung eines Fluges von Amsterdam nach Casablanca im April 2011 und zum anderen die Verspätung eines Fluges von Curacao nach Amsterdam im Dezember 2009. In beiden Fällen wandten sich die betroffenen Fluggäste zur Durchsetzung ihrer Ausgleichsansprüche zunächst an den niederländischen Staatssekretär für Infrastruktur und Umwelt. Bei diesem handelte es sich um die nationale Stelle im Sinne von Art. 16 FluggastVO, die für die Durchsetzung der FluggastVO zuständig ist. Da sich der Staatssekretär weigerte Maßnahmen zu ergreifen, um die verantwortlichen zwei Fluggesellschaften zu verpflichten, Ausgleichszahlungen zu leisten, erhoben die betroffenen Fluggäste gegen den Staatssekretär Klage. Innerhalb dieser Verfahren stellte sich die Frage, ob die nationale Stelle überhaupt verpflichtet sei, Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausgleichsansprüche von Fluggästen zu ergreifen. Die Verfahren wurden daher ausgesetzt, um die Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union beantworten zu lassen.

Keine Pflicht der nationalen Stellen zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen

Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei Art. 16 FluggastVO so zu verstehen, dass die nationalen Stellen nicht verpflichtet seien, Durchsetzungsmaßnahmen gegen Fluggesellschaften zu erlassen, um sie dazu anzuhalten, die dem Fluggast nach der Verordnung zu stehende Ausgleichsleistung zu zahlen. Zwar solle durch die Verordnung ein hohes Schutzniveau für Fluggäste und damit der Verbraucherschutz sichergestellt werden. Ein wirksamer Rechtsschutz werde aber durch die nationalen Gerichte gewährleistet. Vor diesen können Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden.

Mitgliedsstaaten können Durchsetzungspflicht regeln

Der Gerichtshof verwies weiterhin jedoch darauf, dass es den Mitgliedsstaaten zu stehe, die nationale Stelle als Ausgleich für einen unzureichenden Schutzes der Fluggastrechte zu ermächtigen, Maßnahmen auf individuelle Beschwerden hin zu ergreifen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem EU-Recht | Reiserecht | Verbraucherrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2016, Seite: 123
RRa 2016, 123

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Dokument-Nr.: 22819 Dokument-Nr. 22819

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