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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 28.02.2013
- C-1/12 -
Berufsständische Vertretung darf kein System von Pflichtfortbildungen vorsehen, das teilweise den Wettbewerb ausschaltet
Berufsständische Vertretung für geprüfte Buchhalter wehrt sich erfolglos gegen Geldbuße für verursachte Wettbewerbsverzerrung
Nach dem Unionsrecht darf eine berufsständische Vertretung für ihre Mitglieder nicht ein System von Pflichtfortbildungen vorsehen, das teilweise den Wettbewerb ausschaltet und das diskriminierende Bedingungen zum Nachteil von Wettbewerbern auf dem Fortbildungsmarkt schafft. Dass eine berufsständische Vertretung gesetzlich verpflichtet ist, ein System der obligatorischen Fortbildung zu errichten, entzieht die von ihr erlassenen Normen nicht dem Anwendungsbereich des Unionsrechts. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Die Berufsständische Vertretung für geprüfte
Fortbildungspflicht für geprüfte Buchhalter in Portugal
Nach einem Erlass der OTOC müssen geprüfte
OTOC verstieß gegen Unionsrecht und verursachte Wettbewerbsverzerrung
Mit Entscheidung vom 7. Mai 2010 stellte die portugiesische
OTOC wehrt sich mit Klage auf Nichtigerklärung der verhängten Geldbuße
Die OTOC erhob gegen diese Entscheidung vor den portugiesischen Gerichten eine Klage auf Nichtigerklärung. In diesem Zusammenhang hat das Tribunal da Relação de Lisboa (Appellationshof Lissabon), bei dem der Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren anhängig ist, dem Gerichtshof Fragen zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf berufsständische Vertretungen vorgelegt.
Erlass der OTOC als Beschluss einer Unternehmensvereinigung anzusehen
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof erstens fest, dass ein von einer berufsständischen Vertretung wie der OTOC angenommener Erlass als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union anzusehen ist. Dabei kann der Umstand, dass eine
Erlass stellt unionsrechtlich verbotene Wettbewerbsbeschränkung dar
Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass ein von einer berufsständischen Vertretung angenommener Erlass, mit dem ein System der obligatorischen Fortbildung der geprüften
Gericht muss prüfen, ob ein Unterschied zwischen den Fortbildungen besteht
Um die Auswirkungen des Erlasses auf den Wettbewerb zu prüfen, wird das portugiesische Gericht daher zunächst die Struktur des Marktes zu untersuchen haben, um zu ermitteln, ob die Unterscheidung zwischen den beiden Arten von Fortbildungen nach ihrem Gegenstand, ihrer Dauer und den zu ihrer Erteilung befugten Einrichtungen gerechtfertigt ist. Was ihren Gegenstand betrifft, gibt es Hinweise darauf, dass diese beiden Fortbildungsarten zumindest teilweise als austauschbar angesehen werden können (z. B. ist nicht ausgeschlossen, dass Entwicklungen in der Gesetzgebung nicht nur Gegenstand der institutionellen, sondern auch der beruflichen Fortbildung sein können). Zu den Einrichtungen, die diese beiden Arten von Fortbildungen erteilen dürfen, führt der Gerichtshof aus, dass der fragliche Erlass einen nicht unbedeutenden Teil des Marktes der obligatorischen Fortbildung der geprüften
Von OTOC erteilte berufliche Fortbildung unterliegt keinem Anerkennungsverfahren
Sodann wird von dem portugiesischen Gericht zu klären sein, welche Marktzugangsbedingungen für andere Einrichtungen als die OTOC bestehen, um zu überprüfen, ob die Chancengleichheit der unterschiedlichen Marktteilnehmer sichergestellt ist. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass die von der OTOC erteilte berufliche Fortbildung im Unterschied zu der anderer
Beschränkungen werden nicht von den im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen erfasst
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass solche Beschränkungen zum einen über das hinauszugehen scheinen, was zur Sicherstellung der Qualität der von den geprüften Buchhaltern angebotenen Dienstleistungen erforderlich ist, und zum anderen nicht von den im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen erfasst werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 15336
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