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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.02.2013
- C-11/11 -
Entschädigungsanspruch bei verspäteter Ankunft der Fluggäste mit Anschlussflügen
Ausgleichsanspruch aufgrund Zeitverlusts und daraus folgenden Unannehmlichkeiten gerechtfertigt
Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommt. Die Tatsache, dass die ursprüngliche Verspätung des Flugs die vom Unionsrecht festgelegten Grenzen nicht überschritten hat, wirkt sich nicht auf den Ausgleichsanspruch aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste gewährt ihnen grundsätzlich Unterstützung während der Verzögerung ihres Flugs. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Sturgeon zudem entschieden, dass auch Fluggäste, deren Flug sich verspätet hat, Ausgleichszahlungen erhalten können – auch wenn dieser Anspruch von der Verordnung nur im Fall der Annullierung von Flügen ausdrücklich gewährt wird –, sofern sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunft erreichen. Eine solche pauschale
Mit einer Verspätung von elf Stunden Zielort erreicht
Frau Folkerts verfügte über eine Buchung für einen Flug von Bremen (Deutschland) über Paris (Frankreich) und São Paulo (Brasilien) nach Asunción (Paraguay). Der von der Gesellschaft Air France durchgeführte Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätung und startete mit einer Verspätung von fast zweieinhalb Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten
Verurteilte Fluggesellschaft geht in Revision
Nachdem Air France verurteilt worden war, Frau Folkerts
Gewährung von Mindestrechten für Fluggäste
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass Gegenstand der Verordnung die Gewährung von Mindestrechten für Fluggäste ist, die mit drei verschiedenen Situationen konfrontiert sind: der Nichtbeförderung gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und schließlich der Verspätung des Flugs.
Ausgleichsanspruch aufgrund irreversiblen Zeitverlusts
Sodann verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach Fluggäste von verzögerten Flügen, die eine große Verspätung erleiden – d. h. eine Verspätung von drei Stunden oder mehr –, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den von der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch haben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen
Pauschale Ausgleichszahlung muss bemessen werden
Somit muss im Fall eines Flugs mit Anschlussflügen die pauschale
Verwehrung einer Entschädigung würde zu ungerechtfertigter Ungleichbehandlung führen
Andernfalls läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil Fluggäste, die ihr Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen
Ausgleichszahlung hängt nicht von Einhaltung der Voraussetzungen für Unterstützungs- und Betreuungsleistungen ab
Der Gerichtshof stellt hierzu klar, dass die pauschale
Kürzung der Ausgleichszahlungen um 50 % möglich
Hinsichtlich der finanziellen Konsequenzen für die Luftfahrtunternehmen stellt der Gerichtshof fest, dass diese zunächst gemindert werden können, wenn das Luftunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (Urteil Wallentin-Hermann). Des Weiteren sind die Verpflichtungen aus der Verordnung unbeschadet des Rechts der Luftfahrtunternehmen zu erfüllen, bei sämtlichen Verursachern der Verspätung, einschließlich Dritten, Regress zu nehmen (Urteil Nelson u. a.). Schließlich können die Ausgleichszahlungen, die je nach der mit den betreffenden Flügen zurückgelegten Entfernung 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro betragen, nach der Verordnung noch um 50 % gekürzt werden, wenn die Verspätung bei einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3 500 km unter vier Stunden bleibt. Der Gerichtshof weist zudem darauf hin, dass das Ziel des Schutzes der Verbraucher und somit auch der Fluggäste negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann.
Ausgleichszahlung hängt nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug ab
Somit antwortet der Gerichtshof, dass einem Fluggast eines Flugs mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2012
[Aktenzeichen: X ZR 12/12 und X ZR 14/12]) - Luftfahrtunternehmen muss bei Flugannullierung grundsätzlich Ausgleichszahlung leisten
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.12.2008
[Aktenzeichen: C-549/07])
Jahrgang: 2013, Seite: 434 EuZW 2013, 434 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1291 NJW 2013, 1291 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 286 NZV 2013, 286 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2013, Seite: 187 VuR 2013, 187
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Dokument-Nr. 15317
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