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Donnerstag, 28. März 2024

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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: DB 2008, 2258

Zeitschrift: Der Betrieb (DB),
Jahrgang: 2008, Seite: 2258

Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
DB 2008, 2258:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom20.05.2008
- 9 AZR 219/07 -

BAG: Resturlaub kann auch nach zweiter Elternzeit noch genommen werden

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren (vgl. bis 31. Dezember 2006 § 17 Abs. 2 BErzGG, danach inhaltsgleich § 17 Abs. 2 BEEG). Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird (§ 17 Abs. 3 BErzGG/BEEG). Der Neunte Senat hat § 17 Abs. 2 BErzGG bisher so ausgelegt, dass der auf Grund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Lesen Sie mehr

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Die Fundstelle DB 2008, 2258 wird teils auch als „DB 08, 2258“, „DB 2008, S. 2258“ oder „DB 08, S. 2258“ zitiert.




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