wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: DAR 2002, 262

Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR),
Jahrgang: 2002, Seite: 262

Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
DAR 2002, 262:

Bundesgerichtshof, Urteil vom19.03.2002
- VI ZR 333/00 -

BGH zur rechtlichen Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr

Inline-Skates sind keine Fahrzeuge im Sinne der Straßen­verkehrs­ordnung. Sie sind "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 I StVO. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht führt aus, dass eine Regelung durch den Gesetzgeber hinsichtlich der besonderen Eigenschaften der Inline-Skates wünschenswert wäre. Aufgrund der Einstufung als ähnliche Fortbewegungsmittel hat der BGH klargestellt, dass Inline-Skates nicht auf der Fahrbahn gefahren werden dürfen, weil die Inline-Skater dort stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße. Inline-Skater haben sich daher bis zu einem neuen Gesetz ebenso zu verhalten wie Fußgänger und dieselben Wege zu benutzen. Falls kein Gehweg vorhanden ist, müssen sie den linken Fahrbahnrand benutzen. Lesen Sie mehr

Werbung

Die Fundstelle DAR 2002, 262 wird teils auch als „DAR 02, 262“, „DAR 2002, S. 262“ oder „DAR 02, S. 262“ zitiert.




Werbung