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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2021
- L 3 U 1001/20 -
Vom Arbeitgeber organisierter Skitag ohne Einbeziehung aller Arbeitnehmer und gemeinsamer Programmpunkte stellt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar
Unfall während Skitags stellt kein Arbeitsunfall dar
Organisiert ein Arbeitgeber einen Skitag ohne dabei sämtliche Arbeitnehmer mit einzubeziehen oder zur Stärkung des Zusammenhalts ausgelegte Programmpunkte anzubieten, liegt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor. Ein Unfall während des Skitags stellt dann keinen Arbeitsunfall dar. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2018 veranstaltete ein in Baden-Württemberg ansässiges Unternehmen einen eintägigen Skitag in Österreich. Bei der Veranstaltung stand das Skifahren im Vordergrund. Von den 1.151 Mitarbeitern nahmen 80 Mitarbeiter an der Veranstaltung teil. Einer der Arbeitnehmer stürzte während des Skifahrens und verletzte sich. Er beanspruchte nachfolgend die
Kein Anspruch aus gesetzlicher Unfallversicherung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Der Unfall während des Skifahrens stelle keinen
Kein Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
Die Veranstaltung habe nach Auffassung des Landessozialgerichts nicht der Pflege der Verbundenheit und der Förderung des Gemeinschaftsgedankens zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten bzw. zwischen den Beschäftigten untereinander gedient. Denn die Veranstaltung habe nicht darauf abgezielt, die Teilnahme von möglichst vielen Mitarbeitern zu ermöglichen. Die Einladung habe nur auf den Personenkreis der Skifahrer abgezielt. Zudem habe die Veranstaltung nach ihrer Programmgestaltung nicht die Stärkung des betrieblichen Zusammenhalts bezweckt. Gemeinsame, auf Stärkung des Wir-Gefühls ausgelegte Programmpunkte aller Teilnehmer habe es nicht gegeben. Es habe das Skifahren im Vordergrund gestanden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2021
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020
[Aktenzeichen: S 21 U 5308/18]
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Dokument-Nr. 31152
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