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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.09.2010
- 1 BvQ 28/10 -
BVerfG: Zeitliche Beschränkung staatlicher Förderung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht verfassungswidrig
Befristung dient zum effektiven Schutz von Natur und Landschaft
Eine zeitliche Beschränkung staatlicher Förderung für Stromgewinnung aus solarer Strahlungsenergie auf ehemaligen Ackerflächen ist nicht verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) enthält die Verpflichtung der Netzbetreiber, Strom aus Erneuerbaren Energien abzunehmen und in bestimmter Höhe zu vergüten. Durch dieses System wird die Erzeugung von Strom aus Solarstromanlagen von Seiten des Staates gefördert. Die Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie ist in § 32 EEG geregelt. Nach der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung bestand für Strom aus Solarstromanlagen auf früheren Ackerflächen eine Vergütungspflicht, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 errichtet worden war und sich auf Grünflächen befand, die zur Errichtung dieser Anlage im
Antragssteller beanstandet, dass infolge der Gesetzesänderung begonnene Projekte für Solarparks nicht abgeschlossen werden können
Die Antragstellerin ist ein im Bereich der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie tätiges Unternehmen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs der Neufassung des § 32 EEG macht sie geltend, diese verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Verbindung mit ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit bzw. allgemeine Handlungsfreiheit. Infolge der Gesetzesänderung könnten 24 von ihr begonnene Projekte für Solarparks auf früheren Ackerflächen nicht abgeschlossen werden, weil die Übergangsfristen nicht eingehalten werden könnten.
Verfassungsbeschwerde wäre unbegründet
Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil eine von der Antragstellerin noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage ihres bisherigen Vorbringens offensichtlich unbegründet wäre.
Kein Verstoß gegen Grundsatz des Vertrauensschutzes
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Der mit der Neuregelung einhergehende Eingriff in die Berufs- oder allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Allgemeine Erwartung des Bürgers hinsichtlich eines unveränderten Fortbestehens des geltenden Rechts ist verfassungsrechtlich nicht geschützt
Dies gilt selbst dann, wenn die Neufassung des § 32 EEG für die Antragstellerin im Hinblick auf von ihr auf ehemaligen, aber bis zum 25. März 2010 noch nicht durch
Verfassungsrechtlich gewährleistete Vertrauensschutz steht Neuregelung nicht entgegen
Der verfassungsrechtlich gewährleistete Vertrauensschutz steht der von der Antragstellerin beanstandeten Neuregelung nicht entgegen. Denn die Investitionen in Projekte auf ehemaligen Ackerflächen, für die zum 25. März 2010 noch nicht die bauplanungsrechtlichen Grundlagen geschaffen worden waren, beruhten auf einer ungesicherten Vertrauensgrundlage, da der Beschluss über die Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplans noch ausstand.
Anspruch auf Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans besteht nicht
Die Förderung durch die Vergütungspflicht hing schon nach der bisherigen Regelung von der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans ab. Erst der Beschluss über den
Verbrauch von Freiflächen für Photovoltaikanlagen ist zugunsten der Nahrungs- und Futtermittelproduktion effektiv zu begrenzen
Die Neuregelung trifft somit potentielle Investoren in einer unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ohnehin ungesicherten Situation. Die nunmehr eingeführte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10337
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