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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2007
20 K 3077/06, 20 K 6242/03  -

Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz des Bundes ist rechtswidrig

Zweite Klage auf Auskunftserteilung über gespeicherte Daten abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Köln hat in den beiden Verfahren des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow ("Die Linke") gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln zwei Urteile verkündet.

Im ersten Verfahren hat das Gericht entschieden, dass die Beobachtung des Bodo Ramelow durch das Bundesamt für Verfassungsschutz seit 1999, d.h. in der Zeit, in der er zunächst Mitglied des Thüringer Landtags und danach des Deutschen Bundtags war (und ist), rechtswidrig ist. In einer kurzen mündlichen Begründung der Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass in Bezug auf den Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz - einschließlich des von der Behörde ausdrücklich vorbehaltenen Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel - unter Berücksichtigung seines Status als Abgeordneter, seiner Parteifunktionen und seiner konkreten politischen Betätigung nicht vorlägen. Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die Fragen, ob Abgeordnete schon wegen ihres Abgeordnetenstatus grundsätzlich nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werden dürfen und ob die frühere "Linkspartei.PDS" bzw. "Die Linke" als solche beobachtet werden darf, nicht entschieden hat.

Die zweite Klage des Abgeordneten hat das Gericht abgewiesen. Mit dieser Klage wollte der Kläger umfassende Auskünfte zu allen über ihn beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten erhalten. Diese Klage hatte sich teilweise bereits dadurch erledigt, dass das Bundesamt die verlangten Auskünfte erteilt hatte. Soweit der Kläger Auskünfte nicht nur aus seiner Personenakte, sondern auch aus Personenakten anderer und aus Sachakten begehrte, sei - so das Gericht - die Klage bereits unzulässig, weil der Kläger ein solches erweitertes Auskunftsbegehren vor Erhebung der Klage zunächst gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz hätte geltend machen müssen. Aber auch in der Sache sah das Gericht keine dahingehende umfassende Verpflichtung der Behörde. In diesem Verfahren kann binnen eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 17.01.2008

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Dokument-Nr.: 5448 Dokument-Nr. 5448

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