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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 18.07.2022
- 203 StRR 179/22 -
Befreiung von Maskenpflicht: Strafbarkeit wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses setzt Unwahrheit über Gesundheitszustand voraus
Auf Frage der Vornahme einer körperlichen Untersuchung kommt es nicht an
Wer ein aus dem Internet ein mit "Ärztliches Attest" überschriebene Bescheinigung eines Arztes herunterlädt, um damit eine Befreiung von der Maskenpflicht zu erreichen, macht sich nur dann wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 StGB strafbar, wenn das Gesundheitszeugnis eine unwahre Aussage über den Gesundheitszustand macht. Es kommt nicht darauf an, ob eine körperliche Untersuchung stattgefunden hat. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 wurde eine Bürgerin in Bayern im Rahmen einer Polizeikontrolle im öffentlichen Verkehrsraum dabei angetroffen, wie sie keine Mund-Nasen-Bedeckung trug. Als Entschuldigung zeigte sie eine mit "Ärztliches Attest" überschriebene Bescheinigung vor, welche ihr attestierte, dass sie aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei. Die Bescheinigung hatte sie von einer Internetseite eines österreichischen Arztes für 20 € heruntergeladen. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sah in der Bescheinigung ein unrichtiges
Amtsgericht und Landgericht sprachen Angeklagte frei
Sowohl das Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth sprachen die Angeklagte vom Tatvorwurf frei. Sie konnten nicht erkennen, dass das Attest eine unwahre Aussage über den
Bayerisches Oberste Landesgericht bestätigt Freispruch
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte den
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Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Neumarkt, Urteil vom 11.05.2021
[Aktenzeichen: 20 Cs 409 Js 50380/21] - Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 05.10.2021
[Aktenzeichen: 14 Ns 409 Js 50380/21]
Jahrgang: 2022, Seite: 3455 NJW 2022, 3455 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2023, Seite: 28 StV 2023, 28
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Dokument-Nr. 34391
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