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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01.12.2004
1Z BR 93/04 -

Ein durchgestrichenes Testament gilt als widerrufen

Heranziehung des widerrufenen Testaments zu Auslegungszwecken

Wenn ein handschriftlich erstelltes Testament durchgestrichen ist, gilt die Verfügung als widerrufen. Das widerrufene Testament kann aber zur Auslegung eines unvollständigen späteren Testaments herangezogen werden, wenn der Erblasser das Testament mit dem widerrufenen in einem Umschlag verschlossen aufbewahrt. Das hat das Bayrische Oberste Landgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im März 2003 verstorbene Erblasser errichtete zwei Testamente. Das erste - und später durchgestrichene - Testament trug das Datum 27.4.1998. Das zweite wurde am 16.2.2002 errichtet. In beiden Testamenten beginnt der Erblasser mit Zuwendungen von Immobilien und Geldbeträgen an zwei Kinder seiner vorverstorbenen Schwester. Im ersten Testament findet sich am Ende die Passage "alles Übrige gehört meiner Frau". Die Passage "alles Übrige gehört meiner Frau" findet sich im zweiten Testament allerdings nicht. Dort schreibt der Erblasser u.a. "Das Testament wird noch vervollständigt". Die Testamente wurden zusammen in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrt. Das für die Erteilung des Erbscheins zuständige Amtsgericht schloss aus der Passage "alles Übrige gehört meine Frau", dass der Erblasser seine Frau als so genannte "Alleinerbin" einsetzen wollte und die Zuwendung bestimmter Teile des Vermögens an verschiedene Personen juristisch ein so genanntes Vermächtnis darstellten. Es erteilte daher der Ehefrau des Erblassers einen Alleinerbschein. Hiergegen wandte sich einer der im Testament Bedachten.

Das Landgericht bestätigte allerdings die Auffassung des Amtsgerichts. Nun hatte das Bayrische Oberste Landgericht zu entscheiden, in weit das erste - durchgestrichene - Testament Wirkung entfaltet.

Widerrufenes Testament als Auslegungshilfe

Es führte aus, dass das durchgestrichene Testament zur Auslegung des zweiten Testaments aus dem Jahre 2002 herangezogen werden könne. Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen seien neben dem gesamten Inhalt der Testamentsurkunde auch alle Umstände, auch außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen. Dazu gehöre auch der Inhalt früher errichteter, widerrufener Testamente.

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der Leitsatz

Streicht ein Erblasser den Text seines Testaments und zusätzlich seine Unterschrift komplett durch, so ist davon auszugehen, dass er diese Verfügung widerrufen hat. Das widerrufene Testament kann jedoch zur Auslegung eines späteren, unvollständig gebliebenen Testaments herangezogen werden, wenn der Erblasser dieses Testament gemeinsam mit dem widerrufenen Testament in einem Umschlag verschlossen und aufbewahrt hat (Fortführung und Abgrenzung von BayObLGZ 1997, 209 = NJW-RR 1997, 1302).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2006
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online

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Dokument-Nr.: 2080 Dokument-Nr. 2080

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