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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.03.2009
L 9 AL 33/06 -

LAG Bayern zur Versicherungspflicht von Kurierfahrern

Kurierfahrer sollen Sozialversicherungspflicht klären lassen

Kurierfahrer, die in ein Auftragsvergabesystem eines Transportunternehmens eingegliedert sind und deren Firmenschild verwenden müssen, sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer und keine selbständig Tätigen. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.

Der Kläger erledigte mit einem eigenen Fahrzeug für eine Transportfirma Kurierfahrten. Als die Firma Insolvenz anmeldete, verweigerte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger das beantragte Insolvenzgeld, weil er selbständig tätig gewesen sei. Das Sozialgericht München hatte nach Einvernahme von Zeugen erstinstanzlich entschieden, dass aufgrund der Gesamtumstände ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe und dem Kläger damit Anspruch auf Insolvenzgeld zustehe.

Fahrer war abhängig bei Transportunternehmen beschäftigt

Diese Entscheidung bestätige vor Kurzem das Bayerische Landessozialgericht und führte aus, dass der konkrete Transportfahrer trotz eines eigenen Wagens und Anmeldung der Tätigkeit als Gewerbetreibender im vorliegenden Fall abhängig beschäftigt war. Denn er hatte täglich acht bis zehn Stunden in einem durch Funk gesteuerten zentralen Vergabesystem Aufträge erhalten, seinen Urlaub genehmigen lassen müssen und musste sein Fahrzeug mit einem Firmenschild des Transportunternehmens kennzeichnen. Dabei bezog sich das Bayerische Landessozialgericht auch auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Juni 2005 (Az B 12 KR 28/03 R).

Kurierfahrer sollten rechtzeitig möglichen Status der (Schein-)Selbstständigkeit abklären

Der beschriebene Fall steht beispielhaft für eine Reihe von Verfahren, in denen die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit bei Kurierdiensten strittig ist. In der Praxis werden immer wieder Kurierfahrer als (Schein-)Selbständige beschäftigt, u.a. auch um eine Beitragszahlung in die Sozialversicherungssysteme zu vermeiden. Da jedoch immer eine Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen ist und es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, kann es sich für Kurierfahrer empfehlen, rechtzeitig ihren Status klären zu lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Bayern vom 22.05.2009

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Dokument-Nr.: 7965 Dokument-Nr. 7965

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