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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.01.2013
L 7 AS 381/12 -

Hartz IV: Jobcenter hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der an den Vermieter ausbezahlten Wohnungsmiete

Jobcenter darf gegenüber dem Vermieter auf keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückgreifen

Wer Hartz-IV-Leistungen erhält, bekommt auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. In Einzelfällen dürfen die Jobcenter z.B. Mieten direkt an dem Vermieter ausbezahlen, insbesondere wenn der Mietvertrag erhalten werden soll. Das Jobcenter kann die Miete jedoch nicht vom Vermieter zurückverlangen, wenn der Hartz-IV-Empfänger zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig ist. Eine Direktüberweisung lässt keine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen Jobcenter und Vermieter entstehen, weshalb es dem Jobcenter an einem Rechtsanspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung fehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Jobcenter auf Antrag der Mutter des damals noch minderjährigen Leistungsempfängers die Kosten für Unterkunft und Heizung dem Vermieter direkt überwiesen. Dies geschah auch noch für einen Monat, in dem der Leistungsempfänger aus der Mietwohnung bereits ausgezogen war. Trotz Fortbestehens des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist forderte das Jobcenter vom Vermieter die ausbezahlte Wohnungsmiete zurück. Mit dem Auszug aus der Wohnung sei nämlich der entsprechende Bedarf entfallen, ein Anspruch auf diese Hartz-IV-Leistung habe daher nicht mehr bestanden.

Jobcenters fehlt es an Rechtsanspruch auf Rückzahlung der Miete

Die Rückforderung erging zu Unrecht, urteilte das Bayerische Landessozialgericht. Eine Direktüberweisung lasse keine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen Jobcenter und Vermieter entstehen. Deshalb fehle es bereits an einem Rechtsanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter auf Rückzahlung. Das Jobcenter dürfe gegenüber dem Vermieter weder einen Verwaltungsakt erlassen noch auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückgreifen.

Auswirkungen der Entscheidung

Das Bayer. Landessozialgericht hat mit seiner Entscheidung das Risiko einer Überzahlung nach Direktleistung der Kosten für Unterkunft dem Jobcenter zugeordnet. Für Zufälligkeiten, die zum Entfallen eines Leistungsanspruchs führen, sollen nicht die Vermieter einstehen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2013
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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Urteile zu den Schlagwörtern: Jobcenter | Miete | Mietzins | Miete | Rückzahlung | Rückzahlungsanspruch | Vermieter | Vermieterin
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 237
IMR 2013, 237

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Dokument-Nr.: 15684 Dokument-Nr. 15684

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