Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.06.2017
- L 5 KR 170/15 und L 5 KR 260/16 -
Zahnmedizinische Begutachtung darf nur durch Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erfolgen
Gesetzliche Krankenkassen dürfen sich keinen bestimmten Gutachter oder Gutachterdienst auswählen
Für die Prüfung der Leistungspflicht in zahnmedizinischen Behandlungsfällen ist oftmals eine Begutachtung erforderlich. Dabei steht es nicht im Belieben der gesetzlichen Krankenkassen, sich einen bestimmten Gutachter oder Gutachterdienst auszuwählen. Das Sozialgesetzbuch bestimmt, dass die Krankenkassen allein den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung beauftragen dürfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Kläger hält Ablehnung der kieferorthopädischen Behandlung für rechtswidrig
In dem einem zugrunde liegenden Fall litt ein Kind an einer schweren Zahnfehlstellung und beantragte eine
Gutachten über mögliche Implantatversorgung erfolgt über niedergelassenen Zahnarzt
In dem anderen zugrunde liegenden Verfahren begehrte eine Versicherte eine Implantatversorgung mit der Begründung, dass eine anderweitige Prothesenversorgung aufgrund einer schweren Mundtrockenheit in Folge einer Tumorbehandlung bei ihr nicht möglich sei. Die Krankenkasse wandte sich unmittelbar an einen niedergelassenen
Zahnmedizinische oder kieferorthopädische Leistungsfälle dürfen ausschließlich durch MDK begutachtet werden
Das Bayerische Landessozialgericht hat in beiden Verfahren entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch zahnmedizinische oder kieferorthopädische Leistungsfälle ausschließlich durch den MDK begutachten lassen dürfen. Die Beauftragung anderer Gutachter oder Gutachterdienste verstößt gegen die gesetzliche Aufgabenzuweisung in § 275 Abs. 1 SGB V sowie gegen den Datenschutz und ist daher rechtswidrig.
Gesetzliche Entscheidungsfrist beträgt drei Wochen
Versäumt die Krankenkasse in solchen Fällen zudem die gesetzliche Entscheidungsfrist von drei Wochen, gilt die beantragte Leistung als genehmigt. Auf eine längere Entscheidungsfrist kann sich die Krankenkasse nicht berufen, wenn sie in rechtswidriger Weise nicht den MDK, sondern einen Gutachter der kassenzahnärztlichen Vereinigung beauftragt hat.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2017
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
- Kostenerstattung für Zahnersatz nur bei vorheriger Prüfung des Heil- und Kostenplans durch die Krankenkasse
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2014
[Aktenzeichen: L 4 KR 535/11]) - Krankenkasse muss wegen verspäteter Entscheidung über Leistungsantrag Kosten für Psychotherapie übernehmen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 08.03.2016
[Aktenzeichen: B 1 KR 25/15 R])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 24681
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24681
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.