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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.12.2008
L 4 KR 55/07 und L 4 KR 97/08 -

Selbstständige, die jahrelang Sozialbeiträge gezahlt haben, können nur bei klaren Beweisen für die Selbstständigkeit die Sozialverhältnisse rückabwickeln

Landessozialgericht Bayern zur Rückabwicklung von jahrelang korrekt praktizierten Beschäftigungen

Jahrelang korrekt praktizierte Beschäftigungen können nicht ohne Weiteres rückabgewickelt werden. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden und bestätigte damit das Sozialgericht Landshut.

Der Kläger hatte seit 1989 in der Schreinerei seines Vaters gelernt und es bis zum Meister gebracht. Der Betrieb wurde 2004 in eine Holz-Glas-Technik GmbH umgewandelt und der Sohn als Geschäftsführer bestellt. Nun machte er geltend, die neuen Freiheiten habe er schon zuvor genossen. Er sei also schon immer Unternehmer und nicht Arbeitnehmer gewesen, so dass auch Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht abgeführt worden seinen.

Im zweiten Fall trug ein Küchenchef vor, er sei als Angestellter seiner Frau geführt worden, tatsächlich aber Mitbetreiber der Gaststätte gewesen.

Das Sozialgericht Landshut hatte jeweils in Abwägung der tatsächlichen Verhältnisse entschieden, dass eine abhängige und damit beitragspflichtige Beschäftigung vorgelegen hatte.

Klare Beweise müssen für eine Rückabwicklung vorliegen

Dies bestätige vor Kurzem das Bayerische Landessozialgericht. Der zuständige Senat beschloss, dass klare Beweise vorliegen müssen, um Sozialversicherungsverhältnisse rück abzuwickeln. Diese sollen grundsätzlich nicht im Nachhinein verändert werden, vor allem dann nicht, wenn die Beschäftigungen von allen Beteiligten gebilligt und diese auch steuerlich als Arbeitsverhältnisse behandelt wurden. Dabei bezog sich das Bayerische Landessozialgericht auch auf einen Rechtssatz des Bundessozialgerichts.

Auswirkung der Entscheidungen

Die beschriebenen Fälle stehen beispielhaft für eine Reihe von Verfahren, in denen nachträglich verschiedene Anzeichen einer möglichen Selbstständigkeit zusammengetragen wurden, um die Sozialbehörden von dieser zu überzeugen. Wer aber kein Unternehmerrisiko trägt und mit fremden Betriebsmitteln wie z.B. Werkzeugen arbeitet, wessen Verantwortung nicht über den eigenen Arbeitsbereich hinausgeht, ist beitragspflichtig beschäftigt. Daran ändert es nichts, dass einzelne Indizien wie freiere Arbeitszeiten für eine gewisse Selbständigkeit sprechen. Diese Grundsätze gelten umso mehr, wenn Versicherungsverhältnisse nachträglich geändert werden sollen, also geltend gemacht wird, die Behörden hätten vom Arbeitgeber abgeführte Beiträge rechtswidrig entgegengenommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 7561 Dokument-Nr. 7561

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