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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.10.1992
- Vf. 117-VI-91 -
Laufender Rechtsstreit wegen Mietvertragskündigung: Einwurf eines Kündigungswiderspruchs am letzten Tag der Frist um 18.05 Uhr in Briefkasten noch rechtzeitig
Empfänger musste mit Schreiben angesichts des Rechtsstreits rechnen
Werfen die Mieter einer Wohnung während eines laufenden Rechtsstreits wegen der Mietvertragskündigung den Kündigungswiderspruch am letzten Tag der Frist um 18.05 Uhr in den Briefkasten der Vermieter, so ist der Kündigungswiderspruch rechtzeitig zugegangen. Denn der Vermieter muss damit rechnen, dass die Mieter die Frist vollständig ausschöpfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Rechtsstreits mit ihrem Vermieter wegen der
Entscheidung über rechtzeitigen Zugang nicht willkürlich
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschied, dass die Entscheidung des Landgerichts München II, wonach der Kündigungswiderspruch rechtzeitig zugegangen sei, nicht willkürlich war. Es führte weiter aus, dass eine Erklärung dann zugegangen ist, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Danach gehe ein in den
Mit Postentleerung nach 18 Uhr konnte gerechnet werden
Davon ausgehend sei es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs nicht zu beanstanden gewesen, dass das Landgericht den rechtzeitigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2014
Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1993, 518/rb)
- Zugang einer Kündigung: Mit Post nach 16.00 Uhr braucht nicht gerechnet zu werden
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.09.2010
[Aktenzeichen: 4 Sa 721/10]) - Kein fristgerechter Zugang der Betriebskostenabrechnung bei Einwurf in den Briefkasten am 31.12. um 18.30 Uhr
(Amtsgericht Ribnitz-Damgarten, Urteil vom 11.12.2006
[Aktenzeichen: 1 C 324/06])
Jahrgang: 1993, Seite: 518 NJW 1993, 518 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1993, Seite: 468 NVwZ 1993, 468 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1993, Seite: 331 WuM 1993, 331
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Dokument-Nr. 18023
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