wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2010
10 CE 10.1830 -

Bayerischer VGH: Bezeichnung von a.i.d.a. e.V. als linksextremistisch im Verfassungsschutzbericht 2008 muss vorerst gestrichen werden

Keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Annahme von verfassungsfeindlichen Bestrebungen

Der Verfassungsschutzbericht 2008 darf bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht und an Dritte herausgegeben werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Verfassungsschutzbericht 2008 nur veröffentlicht und an Dritte herausgegeben werden darf, wenn darin einzelne Passagen gestrichen oder geschwärzt werden, in denen der Verein a.i.d.a e.V. (Antifaschistische Informations-, Dokumentations- und Archivstelle München) als linksextremistisch und damit als verfassungsfeindlich bezeichnet wird.

Verwaltungsgericht München lehnt Antrag zunächst ab

In dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2008 wird a.i.d.a. e.V. mehrfach erwähnt und dabei zu den linksextremistischen Gruppierungen gezählt. Das Verwaltungsgericht München hatte mit Beschluss vom 28. Juli 2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem a.i.d.a. e.V. erreichen wollte, in dem Verfassungsschutzbericht 2008 vorläufig unkenntlich gemacht zu werden. Die Beschwerde von a.i.d.a. e.V. gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts war erfolgreich.

Anhaltspunkte für Annahme von verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht relevant, sofern sie nicht im Verfassungsschutzbericht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit vorliegen

Ausschlaggebend für die Entscheidung des Bayerischen Verwaltunsgerichtshof war, dass im Verfassungsschutzbericht 2008 - nur auf ihn bezieht und sich der Beschluss - keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Tätigkeiten des Antragsstellers benannt wurden. Darauf, ob dem Antragsgegner tastsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen des Antragsstellers bekannt seien, komme es nicht an, solange sie im Verfassungsschutzbericht nicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit dargelegt seien.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2010
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Staatsrecht | Verfassungsrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10310 Dokument-Nr. 10310

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss10310

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung