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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2014
7 CE 14.253 -

Fall Gurlitt: Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft über Schwabinger Kunstfund

Öffentlichem Informations­interesse wird durch Veröffentlichung zahlreicher Einzelobjekte auf einer Internetplattform in weitgehendem Umfang Rechnung getragen

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat einen presserechtlichen Auskunftsanspruch abgelehnt, mit dem der Freistaat Bayern im gerichtlichen Eilverfahren zur Auskunft über alle im Zusammenhang mit dem Schwabinger Kunstfund beschlagnahmten Kunstwerke verpflichtet werden sollte.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein Journalist einer deutschen Tageszeitung vom Freistaat Bayern im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Auskunft über alle in der Münchener Wohnung des Kunstsammlers Cornelius Gurlitt aufgefundenen und beschlagnahmten Kunstwerke und zu den bisherigen Bemühungen des Freistaats Bayern um Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an diesen Werken. Vor dem Verwaltungsgericht Augsburg hatte der Journalist im Wesentlichen Erfolg (vgl. Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss v. 29.01.2014 - Au 7 E 13.2018 -).

Gericht verneint anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Diskretionsinteresse des Kunstsammlers überwiegen könnte

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf die Beschwerden des Freistaats Bayern und des Kunstsammlers die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg abgeändert und den Antrag abgelehnt. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat der Freistaat Bayern durch die Veröffentlichung zahlreicher Einzelobjekte auf der Internetplattform „www.lostart.de“ dem öffentlichen Informationsinteresse am „Schwabinger Kunstfund“ bereits in einem weitgehenden Umfang Rechnung getragen. Mittlerweile seien dort 458 Werke veröffentlicht, bei denen nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden könne. In Bezug auf diejenigen beschlagnahmten Gegenstände, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Kunstsammlers gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gebe, bestehe demgegenüber – jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren – kein anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Diskretionsinteresse des Kunstsammlers überwiegen könne. Das gerichtliche Eilverfahren diene der vorläufigen Regelung streitiger Sachverhalte zur Vermeidung von Rechtsverlusten oder anderen wesentlichen Nachteilen. Solche Nachteile habe der Antragsteller bis zum Abschluss eines Klageverfahrens nicht zu befürchten, insbesondere keine journalistisch unzumutbare Aktualitätseinbuße.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2014
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Medienrecht | Presserecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2057
NJW 2014, 2057
 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 379
ZD 2014, 379
 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2014, Seite: 538
ZUM 2014, 538

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Dokument-Nr.: 17958 Dokument-Nr. 17958

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