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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2011
- 7 CE 11.500 -
Bayerischer VGH: Schulordnung muss zeitliche Vorgaben für Attestvorlage bei Prüfungsversäumnis eindeutig regeln
Ärztliches Attest nur bei Versäumnis von Ersatzprüfungsterminen notwendig
Ab wann ein Schüler, der eine Prüfung versäumt hat, ausreichend entschuldigt ist, muss in der jeweiligen Schulordnung eindeutig geregelt sein. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun in seiner Entscheidung bekannt gegeben.
Im vorliegenden Fall hatte ein Passauer
Schule lehnt Nachtermin trotz Attest ab
Ein
Schüler erst in zweiter Instanz erfolgreich
Nach einem zunächst erfolglosem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Regensburg gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem
Vorschriften der Gymnasialschulordnung zu widersprüchlich und unklar
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die zahlreichen, aufeinander verweisenden Vorschriften der Gymnasialschulordnung zum acht- und neunjährigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 11622
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