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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.12.2009
- 7 CE 09.2466 -
Eignungsfeststellungsverfahren für das Architekturstudium an der TU München unzulässig
Auswahlkriterien nicht mit durch das Grundgesetz gewährleisteten Berufsausbildungsfreiheit vereinbar
Ein Eignungsfeststellungsverfahren für das Architekturstudium an der TU München bei dem neben dem Abitur der Studienanwärter weitere Anforderungen und Auswahlkriterien für die Zulassung zum Studium mit einfließen, ist unzulässig. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Zuge eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden.
Die TU München hat für eine Reihe von Studiengängen von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, für die Aufnahme des Studiums neben der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren zu verlangen. Die Satzungen der TU München sehen hierzu ein zweistufiges Eignungsfeststellungsverfahren vor. Im Rahmen der ersten Stufe werden ausschließlich die Abiturdurchschnittsnote sowie jeweils fachspezifische Einzelnoten aus den letzten vier Halbjahren berücksichtigt. Bewerber mit guten Noten werden direkt zum
Hochschulzugang darf nicht uneingeschränkt begrenzt werden
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde der TU München gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München im vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Zwar habe es der Gesetzgeber den Hochschulen im Interesse der Verbesserung des Studienerfolgs ermöglichen wollen, bei Studiengängen mit besonderen qualitativen Anforderungen Eignungsfeststellungen durchzuführen. Gleichwohl stehe es den Hochschulen nicht frei, den Hochschulzugang uneingeschränkt zu begrenzen. Grundsätzlich berechtige die allgemeine Hochschulreife nach wie vor zur Aufnahme eines Studiums an einer
Bewerber dürfen nicht allein aufgrund ihrer Schulnoten ausgeschlossen werden
Innerhalb vorhandener und mit öffentlichen Mitteln geschaffener Kapazitäten habe der Einzelne bei entsprechender Qualifikation Anspruch auf Teilhabe und Zugang zum Hochschulstudium seiner Wahl. Der Ausnahmecharakter des Eignungsfeststellungsverfahrens komme auch darin zum Ausdruck, dass ein solcher Nachweis nach dem bayerischen Hochschulrecht nur bei jeweils zu begründenden „besonderen“ qualitativen Anforderungen verlangt werden könne. Die Kriterien zum Eignungsfeststellungsverfahren müssten sich deshalb inhaltlich möglichst genau an den besonderen Anforderungen des jeweiligen Studiums orientieren. Des Weiteren müssten die nach Auffassung der
Erlassene Regelung schränkt Recht zur Berufsausbildungsfreiheit ein
Gemessen an diesen rechtlichen Anforderungen erweise sich, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, die von der TU München erlassene Regelung als unzureichend und mit der durch das Grundgesetz gewährleisteten Berufsausbildungsfreiheit nicht vereinbar. Die TU München habe z.B. ausreichendes Durchhaltevermögen und besondere Fähigkeit zur Problemlösung bei komplexen Fragestellungen, aber auch ein besonderes Interesse an den Problemstellungen des jeweiligen Studiums sowie eine über das Niveau üblicher anerkannter Sprachzertifikate hinausgehende (Fach-)Sprachkompetenz als Eignungsparameter festgelegt. Es erscheine fraglich, ob es sich hierbei um besondere, über die allgemeine Hochschulreife hinausgehende qualitative Anforderungen an den jeweiligen Studiengang handele. Hinzu komme, dass die Eignung nach der Satzung der TUM u. a. Engagement in sozialen, gesellschaftspolitischen oder kulturellen Bereichen voraussetze, die insbesondere Belange von Umwelt und Lebensraum beträfen. Dieser Eignungsparameter werde im Rahmen der Vorauswahl auf der ersten Stufe aber nicht geprüft und es bleibe möglicherweise geeigneten Bewerbern von vornherein verwehrt, dieses Eignungskriterium nachzuweisen. Schließlich verfüge der Antragsteller aufgrund seines mehrjährigen Schulbesuchs in Großbritannien über fließende Englischkenntnisse in Wort und Schrift. Obwohl die TU München für das Architekturstudium sprachliche Ausdrucksfähigkeit in mindestens einer Fremdsprache verlange, finde dies aufgrund der Vorauswahl auf der ersten Stufe allein anhand der Schulnoten keine Berücksichtigung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2010
Quelle: ra-online, Bayerischer VGH
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Dokument-Nr. 9022
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