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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23.03.2011
7 BV 09.2512 und 7 BV 09.2513 -

“MTV I want a famous face“ – Sendezeitbeschränkung auf Nachtzeit zulässig

TV-Sendung geegnet, Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen

Die Sendezeitbeschränkung für zwei Folgen der Sendung „MTV I want a famous face“, in denen sich junge Erwachsene Schönheitsoperationen unterziehen, um ihrem jeweiligen Idol ähnlich zu sehen, auf die Nachtzeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist zu Recht erfolgt. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und gab damit der Berufung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien statt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Anbieterin des medienrechtlich genehmigten Musikspartenprogramms MTV. Sie klagte gegen die Sendezeitbeschränkung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien in Bezug auf zwei Folgen der Serie „MTV I want a famous face“, die im Juli und August 2004 zwischen 21.30 Uhr und 22.30 Uhr auf MTV ausgestrahlt wurden. Darin unterziehen sich junge Erwachsene Schönheitsoperationen, um ihrem jeweiligen Idol (Folge 3: Kate Winslet; Folge 4: Pamela Anderson) ähnlich zu sehen.

TV-Formate, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken zeigen, dürfen grundsätzlich nicht vor 23 Uhr ausgestrahlt werden

Der Sendezeitbeschränkung war eine Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten vorangegangen, wonach TV-Formate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23 Uhr gezeigt werden dürfen. Solche Sendungen könnten Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen. In der wichtigen Phase der Identitätsfindung werde „jungen Zuschauern suggeriert, es komme nur auf das Äußere an und dieses sei beliebig formbar. Sie könnten den Eindruck gewinnen, dass sich Probleme der Selbstakzeptanz durch Wegschneiden, beliebiges Verkleinern und Vergrößern von Körperteilen, Absaugen oder Einspritzungen lösen lassen.“

Sendezeitbeschränkung zulässig

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs konnte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien die Sendezeitbeschränkung auf die Bestimmungen des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) stützen. Die Folgen 3 und 4 von „MTV I want a famous face“ seien geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Zwar stehe dem Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten bei der Anwendung des Staatsvertrags kein Beurteilungsspielraum zu. Gleichwohl sei ihre sachverständige Einschätzung verbindlich, weil sie im Gerichtsverfahren nicht erschüttert worden sei. Dass die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) zuvor eine der beiden Folgen zur Ausstrahlung auch tagsüber für geeignet gehalten hatte, führe zu keiner anderen Beurteilung, denn die Sendung sei noch verändert worden, nachdem die FSF sie in englischer Originalfassung gesehen habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 483
MMR 2011, 483

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Dokument-Nr.: 11401 Dokument-Nr. 11401

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