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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.03.2006
22 A 01.40059 -

Englischer Garten bleibt straßenbahnfrei

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der Stadtwerke München GmbH (Klägerin) auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses durch die Regierung von Oberbayern für den Bau einer zweigleisigen Straßenbahn-Neubaustrecke durch den Englischen Garten abgewiesen. Einen entsprechenden Planfeststellungsantrag der Klägerin hatte die Regierung von Oberbayern abgelehnt.

Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin weder die Verpflichtung der Regierung von Oberbayern zur "Genehmigung", d.h. Feststellung des beantragten Plans, noch deren Verpflichtung zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen kann, weil die planerische Abwägung, mit der die Ablehnung begründet wird, keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Bei der Entscheidung über die von der Klägerin beantragte Planfeststellung waren die von dem Straßenbahnprojekt berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

Der Regierung von Oberbayern als Planfeststellungsbehörde kam dabei insbesondere auch im Hinblick auf die Gewichtung der verschiedenen Belange ein planerischer Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Nach diesen Maßstäben kann es nach Auffassung des Gerichts nicht beanstandet werden, dass die Regierung von Oberbayern bei ihrer Entscheidung dem Schutz des Englischen Gartens als "Gartendenkmal" von außergewöhnlich hoher Bedeutung den Vorrang vor den Verkehrsinteressen an der Errichtung einer Straßenbahn-Neubaustrecke eingeräumt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 30.03.2006

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Dokument-Nr.: 2055 Dokument-Nr. 2055

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