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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2021
20 NE 21.2902 -

Bayerischer Verwaltungs­gerichts­hof bestätigt vorläufig das Verbot von Weihnachtsmärkten

BayVGH lehnt Eilantrag ab

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat die Vorschrift in § 10 Abs. 3 der 15. Bayerischen Infektions­schutz­maßnahmen­verordnung (BayIfSMV) zur Untersagung von Jahres- und Weihnachtsmärkten als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen Eilantrag der Veranstalterin des Regensburger Weihnachtsmarkt „Thurn und Taxis“ abgelehnt.

Der BayVGH stellt in seiner Begründung klar, dass die angegriffene Vorschrift nur solche Weihnachtsmärkte verbiete, die als Freizeiteinrichtung einzustufen seien. Nur falls auf einem Weihnachtsmarkt unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt würden, handle es sich um eine solche Freizeiteinrichtung. Reine Warenmärkte seien von der Untersagung nicht umfasst. Dies entspreche der bundesgesetzlichen Regelung im Infektionsschutzgesetz, wonach Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus die Untersagung oder Beschränkung von Freizeiteinrichtungen oder ähnlichen Veranstaltungen sein könnten.

Als Freizeiteinrichtungen eingestufte Märkte rechtmäßig untersagt

Die Untersagung von Jahres- und Weihnachtsmärkten, die als Freizeiteinrichtungen einzustufen seien, erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Untersagung stehe unter Berücksichtigung der derzeitigen pandemischen Lage nicht außer Verhältnis zu dem Regelungsziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden. Der BayVGH hatte in seiner Entscheidung nur über die Wirksamkeit der entsprechenden Regelung in der 15. BayIfSMV zu entscheiden. Ob der Regensburger Weihnachtsmarkt „Thurn und Taxis“ in seiner konkreten Ausgestaltung stattfinden darf, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Diese Frage ist von den zuständigen Behörden vor Ort zu entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2021
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 31165 Dokument-Nr. 31165

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