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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.08.2020
20 CS 20.1821 -

BayVGH: Vorläufiges Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke in Bamberg voraussichtlich rechtmäßig

Verbot als geeignete Maßnahme um die Verbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass das von der Stadt Bamberg verhängte Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke ab 20 Uhr („Steh-Bier-Verbot“) an Wochenenden und während der (ausgefallenen) „Sandkerwa“ in bestimmten Teilen der Bam-berger Altstadt voraussichtlich rechtmäßig ist. Er hat einen in erster Instanz ergangenen anderslautenden Beschluss geändert und einen gegen das Verbot gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Die Betreiberin von drei Gastronomiebetrieben in der Bamberger Altstadt hielt das mit Allgemeinverfügung vom 27. Juli 2020 verhängte Verbot für unverhältnismäßig. Sie hatte dagegen Klage erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

VG: Kein Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke außer Haus

Das Verwaltungsgericht Bayreuth war dem Antrag gefolgt und hatte die aufschiebende Wirkung der Klage zugunsten der Antragstellerin angeordnet und diese damit vorläufig vom Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke außer Haus befreit. Hiergegen war die Stadt Bamberg mit der Beschwerde vorgegangen.

BayVGH: Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke außer Haus als Schutzmaßnahme voraussichtlich durch Infektionsschutzgesetz gedeckt

Der BayVGH hat entschieden, dass das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden kann. Im Bereich der Bamberger Altstadt sei es immer wieder zu wegen der Corona-Pandemie bedenklichen Ansammlungen einer großen Zahl von Menschen gekommen.

Verbot geeignetes Mittel zur Vorbeugung der Entstehung von Menschenansammlungen

Das Verbot sei ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um der Verbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken. Dass das Verbot geeignet sei, der Entstehung von Menschenansammlungen vorzubeugen, belege insbesondere der Umstand, dass sich die Situation während der Geltung des ersten Verbots von Anfang Juli deutlich verbessert habe. Der BayVGH folgte insbesondere nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Stadt Bamberg und die Polizeibehörden zunächst gegen einzelne Personen und Gruppen selbst hätte vorgehen müssen.

Verbot gilt nun auch wieder für die Antragstellerin

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel. Bis zur Entscheidung über die Hauptsache durch das Verwaltungsgericht gilt das Verbot damit nun auch wieder für die Antragstellerin.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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