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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2020
20 CE 20.2185 -

Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen - Anforderungen an ärztliche Atteste

Schutz des Personals und der Schüler hat Vorrang vor Datenschutz

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat am 26.10.2020 einen Eilantrag zur Befreiung von der Maskenpflicht an einer Grundschule in Bayern abgelehnt. Datenschutz des Schülers überwiegt nicht die Pflicht der Schule, Schüler und Lehrkräfte zu schützen.

Die von ihrer Mutter vertretenen Antragstellerinnen, zwei in Bayern lebende Grundschülerinnen, hatten bei der Schule ärztliche Atteste vorgelegt, in denen ohne weitere Begründung bescheinigt worden war, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Masken in der Schule tragen könnten. Nachdem diese Atteste von der Grundschule als nicht hinreichend aussagekräftig zurückgewiesen worden waren, beantragten die Antragstellerinnen einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Würzburg, das den Antrag ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerinnen hat der BayVGH nun zurückgewiesen.

Befundtatsachen und Diagnose erforderlich

Zur Begründung führte der BayVGH aus, dass die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht hätten, von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichtsraums aus gesundheitlichen Gründen befreit zu sein. Hierfür sei vielmehr die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, welche nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält, erforderlich. Anders als etwa bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit seien hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals - das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) - betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trage. Die Maskenpflicht diene dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stünden dem grundsätzlich nicht entgegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

Urteile zu den Schlagwörtern: ärztliches Attest | Corona-Verordnung | COVID-19 | Datenschutz | Maskenpflicht | Schule

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Dokument-Nr.: 29360 Dokument-Nr. 29360

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Kommentare (2)

 
 
Fruufus Maximus schrieb am 28.10.2020

"Die Maskenpflicht diene dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren."

Ja? Ist das nachweislich so? Oder ist das eine unbewiesene Behauptung, die einfach zur Realität erklärt wird und darauf dann "Recht gesprochen"?

Gibt es wirklich wissenschaftlich belegte Erkenntnisse zum Nutzen, bzw. Schaden, die gegeneinander abgewogen als Grundlage zur sachlichen Beurteilung einer Grundrechtseinschränkung von Art. 2 GG legitimieren würden?

Oder macht sich die Justiz hier in Deutschland wieder mal zum dienlichen Helfer der Regierungspolitik? Ist ein solches Urteil aus rechtsstaatlicher Sicht überhaupt haltbar?

Benjamin antwortete am 28.11.2020

Das frage ich mich auch schon andauernd. Gint es denn noch kein Urteil dazu, ob Masken per se wirksam sind bzw. welche Maske getragen wird? Wenn ich nun argumentiere mein Kind hat eine Maske, die einem Stofftuch gleicht und bereits nach 30min durchnässt ist, dann frage ich mich, ist es nun besser mit oder ohne Maske?

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