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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2015
2 CS 15.1866 -

Zulässigkeit einer zweigruppigen Kinderkrippe mit 24 Betreuungsplätzen in einem reinen Wohngebiet

Zu erwartender Fahrzeugverkehr und Lärm ist zumutbar

Eine zweigruppige Kinderkrippe mit 24 Betreuungsplätzen ist in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nur dann angenommen werden, wenn der zu erwartende Fahrzeugverkehr und Lärm eine unzumutbare und somit rücksichtslose Beeinträchtigung darstellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Ver­waltungs­gerichts­hofs Bayern hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 wurde eine zweigruppige Kinderkrippe mit 24 Betreuungsplätzen in einem reinen Wohngebiet genehmigt. Einige Anwohner hielten dies für unzulässig. Sie befürchteten eine starke Zunahme des Fahrzeugverkehrs und Lärms und klagten daher gegen die Genehmigung.

Genehmigung der Kinderkrippe rechtens

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern entschied gegen die Anwohner. Die Genehmigung der Kinderkrippe sei rechtens gewesen. Bei der geplanten Größe sei regelmäßig davon auszugehen, dass eine solche Einrichtung in einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Anlage der Kinderbetreuung allgemein zulässig sei. Denn sie sei gebietsverträglich und diene den Bedürfnissen der Bewohner.

Kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme

Zwar könne die Kinderkrippe wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebots gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein, so der Verwaltungsgerichtshof, wenn der zu erwartende Fahrzeugverkehr und die damit einhergehende Lärmbelästigung und Problematik hinsichtlich des Parksuchverkehrs zu einer unzumutbaren und damit rücksichtslosen Beeinträchtigung führe. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Bayern, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 22012 Dokument-Nr. 22012

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