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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2014
- 11 ZB 14.1755 -
Sitzen auf rollendem Fahrrad stellt Führen eines Fahrrads dar
Kennzeichnend für Führen eines Fahrrads ist gemeinsame Bewegung von Fahrer und Fahrrad sowie Loslösung der Füße vom Boden
Wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt dieses. Denn für das Führen eines Fahrrads ist kennzeichnend, dass Fahrer und Fahrrad gemeinsam in Bewegung sind und die Füße vom Boden losgelöst sind. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen einer fahrlässigen
Verbot des Führens von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr rechtmäßig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Dem Mann habe das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Fahrerlaubnisverordnung untersagt werden dürfen. Denn aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens habe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Mannes zum Führen von Fahrrädern schließen dürfen.
Sitzen auf rollendem Fahrrad stellt Führen eines Fahrrads dar
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stelle das Sitzen auf einem rollenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 03.07.2014
- Mit 1,73 Promille auf dem Fahrrad unterwegs: Fahrerlaubnisentzug und Radfahrverbot rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 08.08.2014
[Aktenzeichen: 3 L 636/14.NW]) - Radfahrverbot für betrunkenen Radfahrer
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 02.04.2007
[Aktenzeichen: 3 L 295/07.NW])
Jahrgang: 2015, Seite: 107 DAR 2015, 107 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1626 NJW 2015, 1626
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Dokument-Nr. 20964
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