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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.10.2014
- 11 ZB 14.1026 -
Parkverstoß eines Autofahrers rechtfertigt dessen Vorladung zum Verkehrsunterricht
Uneinsichtigkeit des Autofahrers trotz polizeilicher Belehrung
Begeht ein Autofahrer ein Parkverstoß und zeigt er sich trotz polizeilicher Belehrung uneinsichtig, so kann er zum Verkehrsunterricht vorgeladen werden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob sich der Autofahrer als unbelehrbar einstuft. Dies macht die Vorladung nicht rechtswidrig. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 parkte ein Taxifahrer vor einer Ausfahrt, damit seine Fahrgäste aussteigen konnten. Zudem half der Taxifahrer dabei, das Gepäck in das nahegelegene Hotel zu transportieren. In der Zwischenzeit hatten sich zwei Polizisten genähert. Diese warfen dem Taxifahrer nach seiner Rückkehr ein
Verwaltungsgericht hält Vorladung zum Verkehrsunterricht für rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht München wies die Klage des Taxifahrers ab. Nach Ansicht des Gerichts habe die Vorladung zum
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bejaht ebenfalls Rechtmäßigkeit der Vorladung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Nach § 48 StVO sei derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. Dabei genüge bereits eine einmalige Verfehlung, wenn der Betroffene sich trotz
Erlaubnis zum kurzzeitigen Halten für Taxifahrer zwecks Ein- und Ausstiegs von Fahrgästen
Soweit der Taxifahrer anführte, dass ein
Keine Rechtswidrigkeit der Vorladung aufgrund Unbelehrbarkeit
Zudem erachtete der Verwaltungsgerichtshof den Einwand des Taxifahrers für unerheblich, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht München, Urteil vom 25.02.2014
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Dokument-Nr. 21616
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