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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2012
- 11 CS 12.1321 -
Ersatzdroge Methadon: Fahrerlaubnisinhaber muss im Regelfall Gelegenheit erhalten, seine Fahreignung gutachtlich nachzuweisen
Kläger kämpft um seine Fahrerlaubnis, nachdem ihm dieser aufgrund einer Drogen-Entwöhnungsbehandlung mit der Ersatzdroge Methadon entzogen wurde
Wird ein Fahrerlaubnisinhaber mit der Substitutionsdroge Methadon behandelt, kann nicht ohne weiteres auf den Verlust der Fahreignung geschlossen werden. Im Regel-fall muss die Behörde dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber Gelegenheit geben, seine Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. Dies entschied die Landesanwaltschaft Bayern.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer aus Mittelfranken wegen Drogenabhängigkeit 2003 auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Aufgrund einer positiven Begutachtung wurde sie ihm im Jahr 2005 wiedererteilt. Ab 2008 ließ er sich – eigenem Bekunden nach „aus Gau-di“ – in eine Medikamentenabhängigkeit abgleiten. Wegen dieser findet seit Mai 2011eine Entwöhnungsbehandlung mit
Einstweiliges Rechtsschutzbegehren des Klägers gescheitert
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wollte der Kläger erreichen, wenigstens vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Besitz seiner Fahrerlaubnis bleiben zu dürfen. Vor dem Verwaltungsgericht Würzburg hatte er damit keinen Er-folg. Auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof scheiterte er.
Voraussetzungen zur Begutachtung waren beim Kläger nicht auszuschließen
Die Möglichkeit, ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, war dem Kläger zu eröffnen. Und dies, obwohl die Subsitutionsbehandlung mit
In erster Linie zählt die Sicherheit des Straßenverkehrs
Der Senat sieht damit den Ausgang der Hauptsache angesichts der noch ausste-henden Begutachtung als offen an. Eine Interessenabwägung gebiete jedoch, es vor-läufig beim
Endet die Begutachtung positiv, wird über seinen Fall neu zu entscheiden sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 14368
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