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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.07.2011
11 BV 11.1610 -

Bayerischer VGH zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland

Wohnsitz in Bayern: Im Ausland erworbener Führerschein muss in Deutschland nicht anerkannt werden

Der Freistaat Bayern hat das Recht, eine tschechische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn die Fahrerlaubnisbesitzerin zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs nicht in der Tschechischen Republik gewohnt hat. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und setzte damit zugleich eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in die deutsche Rechtsprechung um.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin im Jahre 2006 eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, wohnte damals jedoch in Deutschland, wie in dem Führerschein vermerkt war. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde untersagte daher der Klägerin, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, weil gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen worden sei.

Bayerischer VGH ruft zur Auslegung der anwendbaren 2. EU-Führerscheinrichtlinie EuGH an

Der dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Bayreuth in erster Instanz statt. Im anschließenden Berufungsverfahren rief der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung der hier anwendbaren 2. EU-Führerscheinrichtlinie den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an, der für die verbindliche Auslegung von Europarecht zuständig ist. Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob die Anerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis allein schon wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis verweigert werden darf, oder ob das nur zulässig ist, wenn dem Betroffenen zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis (z.B. wegen einer Trunkenheitsfahrt) entzogen oder ihre Erteilung abgelehnt worden ist.

Deutsche Behörde musste tschechische Fahrerlaubnis nicht anerkennen

Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichthof in seiner aktuellen Entscheidung umgesetzt und entschieden, dass die deutsche Behörde die tschechische Fahrerlaubnis zu Recht nicht anerkannt habe.

Wohnsitz zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs nicht in der Tschechischen Republik

Ausreichende Grundlage für die Nichtanerkennung sei gewesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs nicht in der Tschechischen Republik gewohnt habe. Es sei unerheblich, dass der Klägerin die Fahrerlaubnis nicht zuvor aus anderen Gründen entzogen worden sei.

Bedeutung für Gültigkeit im Hinblick auf 3. EU-Führerscheinrichtlinie wird gesondert geklärt

Inwieweit diese Rechtsprechung für EU-Fahrerlaubnisse Bedeutung hat, für die die 3. EU-Führerscheinrichtlinie gilt, weil sie nach dem 18. Januar 2009 ausgestellt worden sind, ist Gegenstand eines weiteren Vorlageverfahrens, über das der EuGH bisher nicht entschieden hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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Dokument-Nr.: 12036 Dokument-Nr. 12036

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