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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2010
10 ZB 09.2932 -

Bei Behinderung eines Lkw trägt Pkw-Fahrer die Abschleppkosten für sein Fahrzeug

Bei verbotswidrig abgestelltem Fahrzeug muss Lkw-Fahrer kein gefährliches Rangiermanöver zugemutet werden

Ein Pkw-Besitzer, der sein Fahrzeug verbotswidrig an einer Einfahrt abstellt und dadurch einen Lkw an einer gefahrlosen Ausfahrt hindert, muss die Kosten für das Abschleppen seines Fahrzeugs selbst tragen. Ein Sachverständigengutachten, das klärt, ob eine Ausfahrt problemlos möglich gewesen wäre oder nicht, muss nicht eingeholt werden. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Abschleppkosten. Sie hatte ihr Fahrzeug vor der Justizvollzugsanstalt in Amberg verbotswidrig abgestellt und behinderte dadurch einen Sattelzug, der aus der JVA ausfahren wollte. Der Fahrer konnte nach seiner Einschätzung nicht gefahrlos aus der sehr engen Ausfahrt ausfahren und holte deshalb die Polizei. Der Polizist teilte die Auffassung des Lkw-Fahrers, dass ein Ausfahren nicht ohne die Gefahr einer Schadensverursachung möglich ist und ließ den Pkw der Klägerin abschleppen. Die Klägerin soll nunmehr die angefallenen Kosten in Höhe von 150,- Euro für das Abschleppunternehmen bezahlen.

Klägerin verweist auf Lichtbilder, die ihrer Ansicht nach belegen, dass Abschleppen überflüssig war

Ihre dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Regensburg keinen Erfolg. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, das Urteil des Erstgerichts sei falsch. Dass dem Lkw eine Ausfahrt möglich gewesen sei, ergäbe sich schon aus den bei den Akten befindlichen Lichtbildern. Jedenfalls hätte ein Sachverständigengutachten zu der Frage, dass die Ausfahrt für den Sattelzug problemlos möglich gewesen wäre, eingeholt werden müssen.

Gutachten zur Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich

Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Anhand der in den Akten befindlichen Lichtbilder sei eindeutig erkennbar, dass ein Ausfahren des Sattelschleppers erhebliche Schwierigkeiten und die Gefahr von Schäden hervorgerufen hätte. Die Entscheidung des Polizisten, dem Fahrer keine gefährlichen Rangiermanöver zuzumuten, sondern das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Klägerin entfernen zu lassen, sei daher nicht zu beanstanden. Ein Gutachten war nicht erforderlich, denn die Frage, ob das Ausfahren des Sattelzugs "problemlos" möglich gewesen wäre, könne durch ein Sachverständigengutachten nicht beantwortet werden. Damit könne allenfalls geklärt werden, ob die Ausfahrt überhaupt technisch möglich gewesen wäre. Auch wenn man das als wahr unterstellen würde, wäre es für den Fahrer trotzdem nicht zumutbar gewesen, mit gefährlichen Rangiermanövern die Ausfahrt zu versuchen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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Dokument-Nr.: 9373 Dokument-Nr. 9373

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