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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2008
10 ZB 07.2665 -

Verlegung einer Versammlung zulässig

Persönlichkeitsrechte eines Anwohners dürfen nicht verletzt werden

Die Versammlungsbehörde ist berechtigt, eine angemeldete Aufzugsroute zu ändern, wenn ansonsten das Persönlichkeitsrecht eines Anwohner verletzt würde. Dies geht aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Der Kläger war Veranstalter mehrer Versammlungen am 27. und 28.05.2006 in Mittenwald. Dabei sollte u.a. eine Versammlung vor dem Haus eines Anwohners vorbeigeführt werden, den der Kläger verdächtigte, an einem Massaker der Wehrmacht in Griechenland teilgenommen zu haben.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hatte ihn verpflichtet, den Aufmarsch auf einer anderen Route durchzuführen. Die hiergegen erhobene Klage blieb ebenso wie der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos. Zwar habe der Kläger – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – durchaus das Recht, im Rahmen einer Versammlung auf Kriegsverbrechen hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass daran beteiligte Personen einer Bestrafung zugeführt werden.

Das dürfe jedoch nicht – wie im Vorjahr – unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen geschehen, der nach den Erkenntnissen der Polizei und des Landratsamts zum Zeitpunkt des Massakers im August 1943 an einem Fahnenjunkerlehrgang in Deutschland teilgenommen habe und daher an dem Massaker nicht beteiligt gewesen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 12.11.2008

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Dokument-Nr.: 6976 Dokument-Nr. 6976

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