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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2012
- 10 CS 12.1419 -
Protestveranstaltung: Hungerstreik mit zugenähtem Mund zulässig
Zugenähte Münder sind Ausdruck kollektiver Meinungskundgabe und verletzen Dritte nicht unmittelbar
Die Teilnahme an einer Versammlung zum Thema „Asylrecht“, für die sich die Protestierenden die Münder als Ausdruck ihres verschärften Hungerstreiks zugenäht haben, ist zulässig. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die bereits seit März 2012 andauernde
Teilnahmeverbot für selbst verstümmelte Personen rechtswidrig
In seiner Entscheidung hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Teilnahmeverbot für Personen, die sich selbst verstümmeln, insbesondere sich die Münder zunähen, für rechtswidrig und bestätigt damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Das Zunähen sei auch Ausdruck kollektiver Meinungskundgabe, das im Übrigen Dritte nicht unmittelbar verletze. Dadurch könnten die Teilnehmer ihr Asylanliegen auch nicht zwangsweise gegenüber dem Staat mit Erfolg durchsetzen. Eine menschenunwürdige „Schockkundgabe“ erkenne der Senat darin nicht.
Versammlungsausschluss bei Verstoß gegen asylrechtliche Residenzpflicht gerechtfertigt
Personen, die durch die
Untersagung eines Mannschaftszelts für Versammlung rechtmäßig
Im Hinblick auf die Kundgebungsmittel wie Pavillons, Betten, Stühle und Tische hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Im Ergebnis bleibt es bei der einvernehmlichen Lösung, die im vorangegangenen Verfahren in einer mündlichen Verhandlung gefunden wurde. Die Verfahrensbeteiligten hätten nichts vorgetragen, das eine Abkehr von den bisherigen Bestimmungen veranlasse. Die Untersagung eines Mannschaftszelts hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Übrigen für rechtmäßig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
- Kundgebung iranischer Asylbewerber: Aufstellung eines großen Zeltes in der Würzburger Innenstadt bleibt verboten
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2012
[Aktenzeichen: 10 CS 12.845]) - „Dauercampieren“ in der Innenstadt grundsätzlich nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2012
[Aktenzeichen: 10 CS 12.767])
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Dokument-Nr. 13741
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