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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2008
10 CS 08.2055 -

Nur vor dem 1. Januar 2007 bereits tatsächlich betriebene Lotterievermittlungen sind noch bis Ende 2008 erlaubnisfrei

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Eilverfahren entschieden, dass eine erlaubnisfreie Vermittlung von Lotterien im Übergangszeitraum von 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 nur für Vermittlungsstellen zulässig ist, die schon vor dem 1. Januar 2007 tatsächlich betrieben wurden. In allen anderen Fällen bedarf die Lotterievermittlung einer behördlichen Genehmigung.

Die Antragstellerin vermittelt als gewerbliche Spielvermittlerin die von den staatlichen Lottogesellschaften durchgeführten Lotterien "6 aus 49", "Spiel 77" und "Super Sechs" über die Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen auf terrestrischem Weg. Bis zum 1. Januar 2007 waren es 44 Geschäftslokale, über die tatsächlich Vermittlungen stattfanden. In den Jahren 2007 und 2008 wurden weitere 1.675 Vertriebsstellen eingerichtet. Die Regierung der Oberpfalz untersagte der Antragstellerin den Vertrieb von Lottoprodukten in terrestrischen Vertriebsstellen, mit Ausnahme der in den 44 bis zum 1. Januar 2007 bereits betriebenen Vertriebsstellen. Für den Fall der nicht fristgerechten Einstellung des Vertriebs wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- EUR angedroht. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Um bis zu dieser Entscheidung weiter in allen Vertriebsstellen Lotterien vermitteln zu dürfen, stellte sie zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Regensburg ablehnte. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun zurück.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Übergangsvorschrift des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), wonach die bis zum 1. Januar 2007 bereits erlaubnisfrei betriebene Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen bis zum 31. Dezember 2008 erlaubnisfrei fortgesetzt werden kann, nicht auf die seit 2007 eingerichteten 1.675 Vertriebsstellen der Antragstellerin anwendbar. Nur die vor dem 1. Januar 2007 tatsächlich ausgeführte erlaubte Spielvermittlung falle unter die Übergangsregelung, da der Gesetzgeber nur den zum Stichtag vorhandenen "Besitzstand" der gewerblichen Spielvermittler habe begünstigen wollen. Nicht von der Übergangsregelung erfasst seien dagegen erst im Jahr 2007 und später in Betrieb genommene Spielvermittlungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 28.11.2008

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Dokument-Nr.: 7065 Dokument-Nr. 7065

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