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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.01.2009
10 BV 08.1422 -

Motorrad darf bei Geschwindigkeitsüberschreitung nicht sichergestellt werden, um einen Unfallschwerpunkt zu entschärfen

Zur Entschärfung des "Unfallschwerpunkts Kesselberg"

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Sicherstellung und Verwahrung eines Motorrads zum Zwecke der Entschärfung des „Unfallschwerpunkts Kesselberg“ rechtswidrig war. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2008 war damit erfolgreich.

Angesichts der auf der Bundesstraße 11 (B 11) im Bereich des sog. Kesselbergs zwischen dem Kochel- und dem Walchensee bestehenden Unfallhäufigkeit unter Beteiligung von Motorradfahrern erteilte das Polizeipräsidium Oberbayern im Sommer 2007 eine Grundsatzweisung, wonach bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h und bei einer zweimaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres das Motorrad in der Regel sichergestellt, abgeschleppt und mindestens bis zum nächsten Morgen, an Wochenenden bis zum Montagmorgen verwahrt werden sollte. Nachdem der Kläger mit seinem Motorrad an einem Freitag im August 2007 zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hatte, ordnete die Verkehrspolizeiinspektion Weilheim mündlich die Sicherstellung des Motorrads an, nahm es in Verwahrung und ließ es von einem Abschleppunternehmen zu einer Verwahrstelle nach Murnau verfrachten. Gegen Bezahlung von 277,42 EUR konnte der Kläger am folgenden Montag sein Motorrad in Murnau abholen. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof waren die polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig. Das Polizeirecht liefere keine Rechtsgrundlage dafür, an Unfallschwerpunkten bei erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung generell Fahrzeuge für einen oder mehrere Tage sicherzustellen.

Sicherstellung setzt konkrete Gefahr voraus

Die Sicherstellung von Fahrzeugen setze voraus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr eines in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang drohenden (weiteren) Verkehrsverstoßes drohe. Dies sei nur der Fall, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der nächsten Zeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten sei. Eine solche Prognoseentscheidung im Einzelfall könne nicht schematisch an die Höhe einer einmaligen oder zweimaligen Geschwindigkeitsübertretung geknüpft werden.

Die im Straßenverkehrsrecht vorgesehenen Ordnungsmittel sind regelmäßig ausreichend

Im Regelfall müsse davon ausgegangen werden, dass die im Straßenverkehrsrecht vorgesehenen Ordnungsmittel (Bußgeld, Fahrverbot, Punkte) den normalen Verkehrsteilnehmer so nachhaltig beeindruckten, dass er nicht umgehend neue Verkehrsverstöße begehe. Etwas anderes könne nur in Ausnahmefällen gelten, wenn z.B. der Fahrzeugführer infolge von Alkoholoder Drogenkonsum enthemmt sei oder weitere Verkehrsverstöße ausdrücklich ankündige. Im Fall des Klägers habe es für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben. Als durchschnittlicher Fahrzeugführer habe er keine besonders hohe Punktezahl im Verkehrszentralregister und er habe sich auch nicht völlig uneinsichtig gezeigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 09.02.2009

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