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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2006
1 CS 06.2014 -

Bau an Großsägewerk kann beginnen

Rechte der Antragsteller werden nicht verletzt

Mit der Errichtung des Großsägewerks in Landsberg am Lech darf begonnen werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Eilbeschluss bestätigt und damit Beschwerde von vier Antragstellern gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2006 zurückgewiesen.

Das Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt nach der vorliegenden Kurzbegründung zu dem Ergebnis, dass die gegen die Baugenehmigung erhobenen Widersprüche voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Nach der im Eilverfahren vom Gericht vorzunehmenden summarischen Prüfung ergebe sich keine Verletzung von Rechten der Antragsteller.

Die Baugenehmigung begrenze die von dem Sägewerk herrührenden Immissionen so, dass die im Bebauungsplan "Gewerbe- und Industriegebiet Frauenwald III" festgesetzten "Emissionskontingente" eingehalten würden. Die Kontingente seien so festgelegt, dass sich an einem Immissionspunkt in der Nähe des Anwesens von betroffenen Anwohnern auch während der Nachtzeit gegenüber der schon jetzt bestehenden Belastung (Vorbelastung) keine hörbare zusätzliche Beeinträchtigung ergebe.

Zwar erhöhe sich die Belastung für die Wohnung eines weiteren Betroffenen durch die Verkehrsgeräusche der Breslauer Straße noch einmal geringfügig. Die Belastung erreiche aber nicht die durch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gezogene Zumutbarkeitsschwelle, die bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liege.

Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Beschwerde eines Naturschutzvereins nicht schon deswegen Aussicht auf Erfolg habe, weil im Baugenehmigungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden sei. Diese Prüfung habe nicht im Baugenehmigungsverfahren, sondern - wie geschehen - im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu erfolgen, weil über die Zulässigkeit der umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Rodung durch den Bebauungsplan entschieden werde. Das schließe nicht aus, dass die Rodung bei einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben nicht schon mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans, sondern erst mit Erteilung der Baugenehmigung "freigegeben" werde. Vorliegend nicht entschieden werden müsse, ob sich ein Naturschutzverein gegenüber einer Baugenehmigung, die auf der Grundlage eines "UVP-pflichtigen" Bebauungsplans erteilt wurde, auf eine Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften durch den Bebauungsplan berufen könne. Eine solche Rechtsverletzung liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Rodung sei mit den - bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu beachtenden - waldrechtlichen Vorschriften zu vereinbaren. Dies habe zuletzt auch der maßgebliche Träger öffentlicher Belange, das Amt für Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, bestätigt. Aus dem Beschwerdevorbringen würden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Große Kreisstadt Landsberg am Lech bei der Durchführung der Umweltprüfung und der Erstellung des Umweltberichts sowie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Fehler unterlaufen wären, die auf das Abwägungsergebnis durchschlagen würden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 09.08.2006

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