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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15.10.2008
- 7 CS 08.2309 -
Dauerwerbesendungen im Fernsehen müssen deutlich gekennzeichnet sein
Wort "Promotion" nicht ausreichend
Der Rundfunkstaatsvertrag der Länder, der grundlegende Regelungen für die öffentlich- rechtlichen und die privaten Rundfunk- und Fernsehsender enthält, schreibt eine strikte Trennung zwischen Programm und Werbung vor. Damit soll insbesondere der Schleichwerbung vorgebeugt werden.
Kernpunkt des vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Eilverfahrens war die Frage, in welcher Weise die Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung während ihres Verlaufs zu erfolgen hat. Der Fernsehsender N 24 hatte eine zweiminütige Dauerwerbesendung zunächst mit dem Schriftzug „Dauerwerbesendung“ angekündigt, dann aber im weiteren Verlauf (nur noch) mit „SAP-Promotion“ gekennzeichnet.
Ausgehend von dem Regelungszweck, stellte das Gericht fest, dass der Werbecharakter während der ganzen Ausstrahlung des Beitrags hinreichend erkennbar sein müsse. Auch für den Zuschauer, der während der Ausstrahlung der Werbung das Programm wechselt, müsse der Werbecharakter der Sendung ohne „kognitiven Aufwand“ und damit unmittelbar erschließbar sein. Die Kennzeichnung der Dauerwerbesendungen kann durch die Einblendung des Begriffes „Werbesendung“ oder „Dauerwerbesendung“ erfolgen. Dagegen genügt das Wort „Promotion“ nicht. Es wird zwar auch für gezielte Werbemaßnahmen verwendet, als Anglizismus bedarf aber der Begriff der Übersetzung. Das bringt die Gefahr mit sich, falsch oder ungenau verstanden zu werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 27.10.2008
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Dokument-Nr. 6890
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