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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.06.2013
- BVerwG 9 C 4.12 und BVerwG 9 C 5.12 -
Bundesverwaltungsgericht zur Erhebung von Umsatzsteuer bei Maßnahmen der beruflichen Orientierung von Schülern
Maßnahmen zur Vorbereitung von Schülern auf die Berufswahl müssen nicht zwingend Bezug zu bestimmtem Beruf aufweisen
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit Fragen der Umsatzbesteuerung von Maßnahmen der Berufsorientierung zu beschäftigen und entschied, dass für die Erteilung einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Schüler auf einen Beruf an Schulen nicht zwingend ein Bezug zu einem bestimmten Beruf gegeben sein muss. Nach Auffassung des Gerichts schließen Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen Beruf - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - auch Maßnahmen zur beruflichen Orientierung im Vorfeld der eigentlichen Berufswahl ein.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, bei denen es sich um private Einrichtungen handelt, haben an öffentlichen Schulen in deren Auftrag Testverfahren zur Feststellung der berufsübergreifend einsetzbaren Kompetenzen der
Land lehnt Erteilung der Bescheinigung über ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen an Schulen durch Kläger ab
Das beklagte Land lehnte den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Vorbereitung der
OLG: Für Erteilung der Bescheinigung müssten Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung Bezug zu bestimmtem Beruf haben
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat diese Entscheidungen bestätigt: Die Bescheinigung sei nur vorgesehen für Maßnahmen der Vorbereitung auf einen
BVerwG: Maßnahmen zur Vorbereitung auf Beruf schließen auch Maßnahmen zur beruflichen Orientierung ein
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen
BVerwG nimmt Bezug auf Rechtsprechung des EuGH zum umsatzsteuerbefreiten "Schulunterricht"
Anlass für die geänderte Rechtsprechung gibt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Begriff des von der
OLG muss Ordnungsgemäßheit der in Rede stehenden Leistungen treffen
Da das Oberverwaltungsgericht über die Ordnungsgemäßheit der konkret in Rede stehenden Leistungen der klagenden Institute keine Feststellungen getroffen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht keine abschließende Entscheidung treffen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12.01.2010
[Aktenzeichen: 23 K 4332/09] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 05.10.2011
[Aktenzeichen: 14 A 448/10]
- Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 22.10.2010
[Aktenzeichen: 7 K 1519/09] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 05.10.2011
[Aktenzeichen: 14 A 2577/10]
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Dokument-Nr. 16044
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