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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.08.2015
BVerwG 9 BN 2.15 -

Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben

Erheben einer örtlichen Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden zulässig

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte die Pferdesteuersatzung der beklagten Stadt Bad Sooden-Allendorf im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüft und für rechtmäßig gehalten. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hatte es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger - eines Reitervereins und mehrerer Einzelkläger - hat das Bundesverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Ländern und Gemeinden steht Befugnis zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz zu

Um die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Pferdesteuer zu beantworten, bedurfte es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Schon nach den bisher entwickelten Maßstäben steht fest, dass eine örtliche Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden erhoben werden darf, soweit es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf handelt. Die Befugnis zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern steht nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz den Ländern zu und ist auf die Gemeinden übertragen. Eine Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an einen Vorgang im Gemeindegebiet anknüpft.

Zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzte Pferde von der Steuerpflicht ausgenommen

Das Halten bzw. die entgeltliche Benutzung eines Pferdes geht - vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung - über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Im Hinblick darauf, dass nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden darf, beschränkt die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“ und nimmt Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht aus. Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an. Ob die Gemeinde über den Zweck der Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolgt, insbesondere den, das besteuerte Verhalten - hier die Pferdehaltung - mittelbar zu beeinflussen, ist für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 21529 Dokument-Nr. 21529

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Kommentare (8)

 
 
Rechtsanwaltservice schrieb am 07.09.2015

Sehr gut - endlich sollen die Verschmutzter von Feld- und Waldwegen einmal ihren Obolus zu dieser Beeinträchtigung der Lebensqualität ihrer Mitmenschen entrichten. Es wäre ein leichtes diese Verschmutzung durch Pferdekot zu verhindern - siehe Fiaker in Wien oder die Pferdenarren müssten halt einen Knecht anstellen, der ihre Reitwege regelmäßig entfernt!

Rechtsanwaltservice antwortete am 07.09.2015

natürlich den Kot a d Reitwegen entfernt

M..Frank schrieb am 03.09.2015

Okay, wenn Hundesteuer Pflicht ist und wohl auch bleiben wird, dann bin ich auch für die Pferdesteuer! Hunde sind immerhin für viele Menschen die einzigen Freunde und Begleiter und Pferde sind immer noch ein Luxus für die meisten Menschen. Aber, eigentlich bin ich gegen Hunde- und auch Pferde- oder welche andere Tiersteuer sich auch immer die Kommunen zukünftig noch ausdenken werden.

Rechtsanwaltservice antwortete am 07.09.2015

Nein - nur unter der Prämisse, daß die Hundehalter sich 100% korrekt verhalten. Leider ist das Gegenteil der Fall! Fast auf jedem Spaziergang wird man von Hunden die nicht ordentlich an der Leine geführt werden oder ihren Hinterlassenschaften belästigt. Und vor allem ist es geradezu eine Pest - immer mehr Leute haben einen - ja inzwischen bis zu 5 Hunde. Und nachdem häufiger Plastikbeutel zur Verfügung gestellt werden, sammeln einige zwar den Kot auf, aber werfen die Plastiktüten dann aber in die Landschaft!! Das sollte 1000 € Strafe kosten!

Georg schrieb am 03.09.2015

Was ist der Unterschied zwischen Pferden zur Freizeitgestaltung oder zur Berufsausübung.

Hinterlassen Pferde für den Haupterwerb andere Pferdeäpfel auf den Straßen die eventuell einen

örtlichen Aufwand erzeugen.

MK schrieb am 03.09.2015

Schön und gut: Aber dürfen Pferde auch Gemeindesteuer erheben?

Gerd schrieb am 03.09.2015

Das ist ein Fall für den EuGH in Straßburg.

Schon die Hundesteuer ist ein Verstoß gegen das EU-Recht.Das dürfte wohl auch für Pferde sein.

Nur weil die Deutschen Mitarbeiter in Straßburg eine Klage gegen die Deutsche Hundesteuer nicht Rechtzeitig bearbeitet haben ist die Verjährung eingetreten.In keinem Land der EU gibt es die Hundesteuer.Die Klage wurde von einem Deutschen RA geführt.

Konradowski schrieb am 03.09.2015

Ist diesen Rechtsanwälten eigentlich der Begriff:

"Steuererfindungsrecht" im Gemeinderecht nicht bekannt??? Überflüssiger Prozeß, wie ein Kropf!!

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