Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2016
- BVerwG 7 C 6.15 -
Antrag auf Informationszugang mit einheitlichem Lebenssachverhalt darf nicht in mehrere gebührenpflichtige Einzelbegehren aufgespalten werden
BVerwG zu zulässigen Kosten für die Gewährung von Informationszugang
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, im Hinblick auf die dafür anfallenden Gebühren als einheitliche Amtshandlung anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn die informationspflichtige Stelle das Informationsbegehren mit mehreren Verwaltungsakten beschieden hat.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Journalisten und beantragten im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände bei dem Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Bundesministerium gab dem Informationsbegehren mit mehr als 60 Bescheiden teilweise statt und setzte hierfür
VG: Aufspaltung des Informationsantrags in zahlreiche Einzelbegehren verstößt gegen Informationsfreiheitsgesetz
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg. Die Aufspaltung des Informationsantrags in zahlreiche Einzelbegehren und eine entsprechende Zahl gebührenpflichtiger Amtshandlungen verstoße gegen das im Informationsfreiheitsgesetz bestimmte Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung, so das Gericht. Auslagen könnten auch nicht erhoben werden, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Bei einheitlichem Lebenssachverhalt dürfen Gebühren für Informationszugang 500 Euro nicht übersteigen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Über einen Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde in der Regel mit einem nach § 10 Abs. 1 IFG gebührenpflichtigen Verwaltungsakt. Die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.07.2014
[Aktenzeichen: 2 K 232.13] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2015
[Aktenzeichen: 12 B 26.14]
- Gericht muss Presse Auskunft über Namen der Schöffenrichter bei Strafverfahren erteilen
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2013
[Aktenzeichen: 1 S 509/13]) - Stadtverwaltung darf keine Verwaltungsgebühren für Auskünfte an die Presse erheben
(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 12.12.2006
[Aktenzeichen: 11 K 2574/06 ])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23333
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23333
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.