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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.06.2007
BVerwG 7 C 5.07 -

Früherer Abfallbesitzer bleibt in der Pflicht

Ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung seiner Abfälle beauftragt und diesem hierzu den Besitz an den Abfällen überträgt, bleibt weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin hatte auf der Grundlage von Verträgen mit den Abfallerzeugern Baumischabfälle zu einer von einem Dritten betriebenen immissionsschutzrechtlich genehmigten Recyclinganlage gebracht. Nachdem deren Betreiber insolvent geworden war, gab die Abfallbehörde der Klägerin auf, einen Teil der dort abgelagerten Baumischabfälle zu räumen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Ihrer dagegen gerichteten Klage gaben die Vorinstanzen statt. Das Oberverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, mit der auftragsgemäßen Besitzübergabe sei die Entsorgungspflicht der Klägerin erloschen. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt: Die Klägerin war als Besitzerin der Abfälle nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu deren ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist diese Pflicht mit der Übertragung des Besitzes an den Betreiber der Recyclinganlage nicht entfallen. Die zur Abfallentsorgung Verpflichteten können zwar Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon aber gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG unberührt. Dies gilt - wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat - auch, wenn zur Durchführung des Auftrags der Abfallbesitz einem Dritten übertragen wird.

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz betont - im Interesse einer umweltverträglichen Abfallwirtschaft - die Eigenverantwortlichkeit von Erzeugern und Besitzern von Abfällen. Diesen wird insbesondere die Pflicht auferlegt, die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Gesetz trägt damit dem allgemeinen im Umweltrecht geltenden Verursacherprinzip Rechnung. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn ein zur Entsorgung Verpflichteter sich dieser Pflicht durch die Übertragung des Abfallbesitzes an einen Dritten entledigen könnte. Demgemäß kann nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW- /AbfG nur die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen werden; zur Entsorgung verpflichtet bleibt weiterhin auch der jeweilige Auftraggeber. Auch will das Gesetz die Verantwortlichkeit des Erzeugers von Abfällen, dessen Pflicht bis zu deren endgültigen Entsorgung fortbesteht, nicht abweichend von der des Abfallbesitzers regeln. Gleichwohl wurde die angefochtene Entscheidung im Ergebnis bestätigt, weil der angefochtene Bescheid an einem Ermessensfehler leidet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/07 des BVerwG vom 28.06.2007

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